@jungler Vermutlich.
In § 353d StGB steht:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Wäre dann wohl zu klären, ob das, was er gesagt hat in das Kriterium "in wesentlichen Teilen" fällt.
Ich schrieb ja schon, daß ich seine Vorgehensweise skurril finde.
Warum redet der Verteidiger so viel mit der Presse?
Der Mandant schweigt und sein Anwalt spricht von Pannen und erzählt Bruchstücke aus der Erklärung des TV.
Dan wird gesagt, daß der TV nie behauptet habe, nicht am 24. bei den Geschwistern gewesen zu sein, ein "dickes Ding" wird angekündigt, es wird behauptet, daß die Staatsanwaltschaft etwas zusammenstricken will, daß auf den esoterischen und mystischen Schriften basiert, die geplatzte Haftprüfung, jetzt kommt noch eine...
Hilft das dem TV? So lange der noch in Haft bleibt, wird sich an seinem Ruf nichts ändern.
Da kann der Verteidiger erzählen, was er möchte.
Und das, was die Öffentlichkeit denkt, spielt in der Verhandlung sowieso keine Rolle.