make_an_offer schrieb:@OpLibelle + @Rick_Blaine
Ich bin zum Thema nur Laie. Sollen diese fachlichen Ausführungen von @OpLibelle etwa bedeuten das ein faktischer und bereits verurteilter Vergewaltiger aufgrund von Verfahrensfehler für immer und ewig freigesprochen werden könnte ?
Nein, ganz so einfach ist es nicht. Allerdings hat
@OpLibelle ganz Recht, die örtliche Zuständigkeit ist eine Voraussetzung einer korrekten Verfahrensführung von Verfassungsrang, und daher ist eine erfolgreiche Rüge auch ohne wenn und aber ein absoluter Revisionsgrund, wie § 338 Nr. 4 StPO ganz klar bestimmt. Das heisst, wenn die Rüge erfolgreich eingelegt wird, muss das Urteil aufgehoben werden. Es kommt aber dann in der Regel zu einer neuen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht.
Gerade aus der Erfahrung der Willkürjustiz des 3. Reiches haben die Verfasser des Grundgesetzes dieser Frage einen besonderen Rang gegeben.
Nun ist hier aber ein weiterer Punkt zu beachten: Der Gesetzgeber hat in § 16 StPO bestimmt, dass der Angeklagte den Einwand der Unzuständigkeit rechtzeitig erheben muss:
(1) 1Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Quelle: § 16 StPO
Diese Einschränkung wurde vom BGH auch bisher immer akzeptiert.
Das bedeutet, für die bereits abgeschlossenen Verfahren, sofern er die Rüge damals nicht rechtzeitig erhoben hat, keine Änderung mehr.
Dennoch hat
@OpLibelle Recht, dass dies mal wieder ein peinlicher Fehler der braunschweigischen Justiz war, aber das kennt man leider.
Diejenigen, die Brückner für die Ursache allen Übels in der Welt halten, können also ruhig schlafen.
Und wie meistens bei der Diskussion über Brückner hat das alles mit Madeleine McCann garnichts zu tun. Daher schliesse ich mich
@fischersfritzi an.