jaska schrieb:Den Bankenskandal gab es nicht und ebenso nicht die Beweise, die Mollath selbst nun über etliche Jahre angekündigt hatte. Da war nichts außer ein wahnhafter Bezug zu dem Thema.
Mollath stellte Beweisanträge, die abgelehnt worden sind! Bereits am 1. Verhandlungstag verlangte Anwalt Horn die Ablehnung der Beweisanträge.
Für mich wären diese Anträge nicht bedeutungslos gewesen, weil sie ja ein Motiv hätten aufdecken können.
RA Horn: Ich möchte weitergehen. Bin der Meinung, dass die Beweisanträge
bereits jetzt als bedeutungslos nach § 244 III 2 StPO abzulehnen sind.
Mit der von OStA zu Recht aufgeworfenen Frage der Glaubwürdigkeit
bzw. Glaubhaftigkeit der Angaben wird das, was unter Beweis gestellt
werden soll, nichts zu tun haben, wird sich kein Zusammenhang
herstellen lassen. Für die weiterhin aufgeworfene Frage, ob
Verhaltensweisen Mollath ggf. unter dem Schlaglicht einer wahnhaften
Störung, ob diese vorliegt oder nicht, bewertet werden können, dass das
nicht der entscheidende Punkt ist. Wahnhaftes Erleben – unabhängig
davon ob es vorliegt oder nicht, bezieht sich auf konkret Erlebtes.
Deshalb kann die Frag die hier mittelbar unter Beweis gestellt werden
soll, nicht redlich sein. Beantrage, Anträge abzulehnen.
Und dann gleich die Antwort der Richterin:
VRiinLG Escher: Kammer wird zuwarten und dies zu einem späteren Zeitpunkt erledigen.
Anmerkung von mir. Warum sagte sie nicht, das wäre zu prüfen? Sondern äußert sich doch sofort dahingehend, dass sie ablehnen wird!