Der Fall Gustl Mollath
28.10.2014 um 09:07BVerfG 2 BvR 963/90 ab RN 26 ist eindeutig, aus dieser geht sogar die Randnummer vor. Genauer kann die Quellangabe nicht sein.
DoctorWho schrieb:im übrigen lässt sich das verbot der reformatio in peius auch keinesfalls aus dem grundgesetz selbst herleiten, also als grundrecht oder grundrechtsgleiches recht. es wird, insbesondere in der strafrechtsliteratur und rechtsprechung, auch nicht als zwingende folge des rechtsstaatsprinzips angesehen, was sie intendieren, sondern vielmehr als vom "gesetzgeber gewährte rechtswohltat". siehe hierzu z.b. BGH 9, 324; BGH NJW 83, 174; BayVGH NJW 59, 285; beliebige kommentare zu § 331 StPO, Meyer-Gossner, Karlsruher kommentar.
Frau.N.Zimmer schrieb:Irgendwie hat das Ganze hier etwas von " Ein Loch ist im Eimer" :D:D :D :D vortrefflichst auf den Punkt gebracht :D :D :D
DoctorWho schrieb:im übrigen lässt sich das verbot der reformatio in peius auch keinesfalls aus dem grundgesetz selbst herleiten, also als grundrecht oder grundrechtsgleiches recht. es wird, insbesondere in der strafrechtsliteratur und rechtsprechung, auch nicht als zwingende folge des rechtsstaatsprinzips angesehen, was sie intendieren, sondern vielmehr als vom "gesetzgeber gewährte rechtswohltat". siehe hierzu z.b. BGH 9, 324; BGH NJW 83, 174; BayVGH NJW 59, 285; beliebige kommentare zu § 331 StPO, Meyer-Gossner, Karlsruher kommentar.Das Sie mir die einfache Frage nicht beantworten wollen, hätte ich dann wenigsten ein Beleg für das KEINESFALLS in dem obigen Abschnitts. Denn so etwas wird im Recht so gut wie nie behauptet.
JosefK1914 schrieb:Ich frage mich immer noch, warum Sie mir eine einfache Frage, die ich Ihnen hier und in der PM gestellt habe, nicht beantworten wollen.Um es kurz zu machen: Du hast nicht verstanden, dass "Anspruch auf rechtliches Gehör" und eine rip zwei unterschiedliche Dinge sind. Weil unterschiedliche Schutzgüter betroffen sind.
kleinundgrün schrieb:X darf erklären, warum er Y auf den Kopf geschlagen hat -> 103 GG ist Genüge getan. X wird wegen Totschlags zu 5 Jahren verurteilt. X geht in Revision (darf dort noch immer alles erklären, was er für dienlich hält, 103 ist Genüge getan) und wird wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. -> rip@kleinundgrün , das versteh ich jetzt nicht. Ich dachte, wenn mal ein Urteil gefällt wurde (in Deinem Beispielfall Herr X wegen Totschlag 5 Jahre Haft), dann darf es danach nicht schlechter ausfallen?
Falls Ihr schon Weihnachtsgeschenke plant:Danke @jaska für den Hinweis. Aber ich denke, ich hätte da keinen Abnehmer für. Ist eigentlich bekannt, welche Fälle da noch explizit in dem Buch erwähnt werden außer den Fall Mollath?
Strate bringt ein Buch über den Fall raus: http://www.amazon.de/dp/3280055598/?tag=inthread-21
kleinundgrün schrieb:Beim einem soll jedem erlaubt sein, vor Gericht in seiner Beschwer Beachtung zu finden (103 GG) und beim anderen geht es um eine Verschlechterung der rechtlichen Situation des Betroffenen.Das Problem ist das, dass das BVerfG in vielen Fällen den Versuch rechtlichen Gehörs zu sanktionieren, als unrechtmäßig ansieht. Eine Verschlechterung einer rechtlichen Situation könnte gerade so eine Sanktion darstellen, was in dem oben von mir zitierten Urteil auch gerade der Fall war.
Dumas schrieb:@kleinundgrün , das versteh ich jetzt nicht. Ich dachte, wenn mal ein Urteil gefällt wurde (in Deinem Beispielfall Herr X wegen Totschlag 5 Jahre Haft), dann darf es danach nicht schlechter ausfallen?Nein, @kleinundgrün hatte das falsch verstanden. Es ging hier nur um die Frage, ob der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius sich in Deutschland nicht NUR aus dem dem einfachen Recht (StPO) sonder auch aus dem Grundrecht ergibt. Es war eine rein theoretische Frage. Das Verbot der Verschlechterung stand hier nicht zur Diskussion, es ist mit Ausnahmen in der StPO enthalten.
Oder ist das so zu verstehen, dass nach Revision die Anklage nicht mehr Totschlag sondern Mord lautet und daher auch wieder ein anderes Strafmaß bzw. höheres ausgesprochen werden kann?
DoctorWho schrieb am 28.10.2014:wunderbar beratungsresitentAber SOWAS von! Das findest Du sonst nur im Altersheim, dort nennt man es Alterstarrsinn.
JosefK1914 schrieb:Nein, @kleinundgrün hatte das falsch verstanden. Es ging hier nur um die Frage, ob der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius sich in Deutschland nicht NUR aus dem dem einfachen Recht (StPO) sonder auch aus dem Grundrecht ergibt. Es war eine rein theoretische Frage. Das Verbot der Verschlechterung stand hier nicht zur Diskussion, es ist mit Ausnahmen in der StPO enthalten.@kleinundgrün hat ein Beispiel aufgezeigt, welches ich verstanden hab und was mit anfangen konnte. Das was ich nicht verstanden hab, hab ich ja den User diebezüglich angeschrieben. Ich denke, dass da noch eine Erklärung erfolgt. Aber aus dessen Erklärung entstand bei mir der Eindruck, dass es eben schon über das Strafmaß ging. Also so plemplem bin ich nun auch wieder nicht.
JosefK1914 schrieb:Das Beispiel, dass @kleinundgrün nennt, ist hier leider falsch. Es wäre mit dem einfachen Recht dem § 331 Absatz 1 StPO nicht vereinbar. Wenn jemand wegen Totschlags verurteilt wurde, darf er nicht mehr - in Folge einer Revision - zu Mord verurteilt werden, wenn die StA oder u.U. Nebenkalge keine Revision eingelegt hat. Er könnte jedoch eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergehen (§ 331 Absatz 2 StPO).Gut, DAS versteh ich Josef.
emz schrieb:Ach weißt du, @Dumas, im Prinzip ist es doch sowas von egal, ob man nun etwas vom GG ableiten kann oder nicht und überhaupt.Ja, Du hast recht @emz . Ich habe mich da etwas hinreißen lassen. Ich wollte halt nur begreiflich machen, dass ICH das Jusristendeutsch nicht verstehe (kann doch nicht angehen, dass es alle anderen User verstehen :D ) und habe da dezent nach gefragt.
emz schrieb:Wir beide müssen uns mit diesem "lárt pour lárt" nicht beschäftigenGuck, da müßte ich auch schon wieder nachfragen, weil ich den Ausdruck nicht kenne und nicht weiß, was er bedeutet :D
emz schrieb:Was mich viel mehr interessiert, ist, wie dieser Ahmed die Quadratur des Kreises hinbekommen will. Mollath, ein nachweislicher Frauenschläger, will ein Urteil, wo drin steht, dass er ein unschuldiger Frauenschläger ist? Wie die angestrebte "weiße Weste" dann ausformuliert werden soll, darauf bin ich schon gespannt.DAS verstehe ich jetzt ohne Gegenfrage!
Dumas schrieb:Aber dann hab ich schon richtig verstanden, das Urteil darf nicht schlechter ausfallen.Nur ist es bis zu einem neuen Urteil noch ein gaaaanz langer Weg, erst mal muss die Revision auch angenommen werden.
Sie hat die Bedeutung: etwas um der Sache selbst willen tun, ohne Hintergedanken an Anwendung, Geschäft, Nutzen. Die Wendung wird auch abwertend gebraucht für: etwas Nutzloses tun