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Der Fall Gustl Mollath

3.212 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Betrug, Bayern, Psychiatrie ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der Fall Gustl Mollath

02.11.2014 um 16:14
Zitat von emzemz schrieb:Nur ist es bis zu einem neuen Urteil noch ein gaaaanz langer Weg, erst mal muss die Revision auch angenommen werden
Wann kann man mit der Revision bzw. erneuten Verhandlung rechnen?
Zitat von emzemz schrieb:Wenn Mollath damit argumentiert, er braucht eine weiße Weste, weil er sonst keine Wohnung und keine Arbeitsstelle bekommt, dann kann ich bloß lachen.
Gibt "schwerere Jungs", die es auch so hinbekommen...da hast recht :D
Zitat von emzemz schrieb:Wenn der keinen Job findet, dann wohl weil er schon seit vielen Jahren nichts mehr gearbeitet hat.
Stimmt. Wenn man lange aus dem Berufsleben raus ist, tut man sich schwer. Da fragt die Arge gewöhnlicherweise nicht nach, ob der Kunde gesessen hat oder wie die Umstände waren bezüglich fern bleiben in der Arbeitswelt ;)

Gruß, Dumas


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Der Fall Gustl Mollath

02.11.2014 um 16:16
Zur Bedeutung der Redewendung "lárt pour lárt" lass mich am besten Wikipedia bemühen:

Sie hat die Bedeutung: etwas um der Sache selbst willen tun, ohne Hintergedanken an Anwendung, Geschäft, Nutzen. Die Wendung wird auch abwertend gebraucht für: etwas Nutzloses tun
:D :D :D

Danke für die Erklärung @emz .

Gruß, Dumas


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02.11.2014 um 16:34
@Dumas
Zitat von DumasDumas schrieb:Wann kann man mit der Revision bzw. erneuten Verhandlung rechnen?
Du stellst vielleicht Fragen :D das hängt doch hauptsächlich von Mollath selbst ab, wie oft und wie lange er jeweils untertaucht. Strate hatte seinerzeit für den Prozess Dezember angenommen und dann wurde er bis August rausgezogen.

Jetzt müssen erst mal die Unterlagen bis 16. November von Ahmed beim Gericht in Regensburg eingereicht werden. Und schaun wir mal, ob das angenommen wird und es überhaupt zu einem nochmaligen Verfahren kommt.


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Der Fall Gustl Mollath

02.11.2014 um 16:41
Zitat von emzemz schrieb:Du stellst vielleicht Fragen :D
Ja, das kann ich gut, gell? :D Aber danke für Deine Antwort.
Zitat von emzemz schrieb:Jetzt müssen erst mal die Unterlagen bis 16. November von Ahmed beim Gericht in Regensburg eingereicht werden. Und schaun wir mal, ob das angenommen wird und es überhaupt zu einem nochmaligen Verfahren kommt.
Ah, ich verstehe @emz .

Gruß, Dumas


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02.11.2014 um 20:29
Zitat von DumasDumas schrieb:@kleinundgrün hat ein Beispiel aufgezeigt, welches ich verstanden hab und was mit anfangen konnte. Das was ich nicht verstanden hab, hab ich ja den User diebezüglich angeschrieben. Ich denke, dass da noch eine Erklärung erfolgt. Aber aus dessen Erklärung entstand bei mir der Eindruck, dass es eben schon über das Strafmaß ging. Also so plemplem bin ich nun auch wieder nicht.
Das Beispiel von @kleinundgrün war schlicht und einfach falsch bzw. er hat nicht dazu geschrieben, dass diese Verschlechterung nach deutschem Recht (§ 331 StPO) verboten wäre, das war zumindest irritierend.

Im § 331 StPO steht:
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
Nur eine "Verschlechterung" in Form einer Einweisung in die Psychatrie oder Entziehungsanstalt ist möglich.

Das geht aus dem Absatz 2 des gleichen Paragraphen hervor:
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Aus meiner Sicht ist doch diese Gesetz klar formuliert, das müsste doch auch ein Laie verstehen. Ob es sich aus dem GG ergibt oder es eine Wohltat des Gesetzgebers darstellt, - was hier nur Thema zwischen mir und @DoctorWho gewesen ist, ist doch egal oder?

Danach darf jemand, der wegen Totschlags verurteilt wurde, nicht mehr - wenn nur er Revision einlegt - wegen Mordes (Art) oder zu einer längerern Haft (Höhe) verurteilt werden. Das hatten Sie schon richtig vermutet.
Zitat von emzemz schrieb:Du stellst vielleicht Fragen :D das hängt doch hauptsächlich von Mollath selbst ab, wie oft und wie lange er jeweils untertaucht.
Nein, die Fristen für die Anträge der Revision und deren Begründung sind klar geregelt. Wenn diese nicht eingehalten werden, ist die Revision unbegründet. Sollte der BGH dann die Revision zulassen, gibt es evtl. weiteren Schriftverkehr. Auch hier setzt der BGH klare Fristen. Ein Nichteinhalten einer solchen Frist, kann zur Ablehnung führen. Und sollte es zur Revision kommen, gibt es allenfalls nur eine Verhandlung vor dem BGH, evtl. sogar gar keine. Als Unbekannte ist hier eher die Frage anzusehen, wie lange das Gericht für eine Begründung benötigt, ob es seine gesetzliche Frist voll ausnutzt.


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Der Fall Gustl Mollath

02.11.2014 um 20:33
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Aus meiner Sicht ist doch diese Gesetz klar formuliert, das müsste doch auch ein Laie verstehen.
Nö, aber danke für Deine nochmalige Erklärung Josef.
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Danach darf jemand, der wegen Totschlags verurteilt wurde, nicht mehr - wenn nur er Revision einlegt - wegen Mordes (Art) oder zu einer längerern Haft (Höhe) verurteilt werden. Das hatten Sie schon richtig vermutet.
Gut, das wollte ich wissen. Danke und jetzt habe ich es verstanden.

Gruß, Dumas


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02.11.2014 um 22:41
Genau solche Diskutanten wie dich, Josef, die habe ich gefressen. Einen Satz gezielt rauspicken, um so den Inhalt zu verdrehen und dann die vermeintliche Überlegenheit raushängen lassen zu können. Dieses Verhalten fällt mir bei dir auch nicht das erste Mal auf.

So steht es bei dir:
rentina schrieb:
Du stellst vielleicht Fragen :D das hängt doch hauptsächlich von Mollath selbst ab, wie oft und wie lange er jeweils untertaucht.

Nein, die Fristen für die Anträge der Revision und deren Begründung sind klar geregelt. Wenn diese nicht eingehalten werden, ist die Revision unbegründet.
Du musst mich nicht belehren, Klugscheißerchen, hättest einfach nur weiterlesen müssen, dann hättest du gesehen, so schlau wie du bin ich schon lange:
Zitat von emzemz schrieb:Jetzt müssen erst mal die Unterlagen bis 16. November von Ahmed beim Gericht in Regensburg eingereicht werden. Und schaun wir mal, ob das angenommen wird und es überhaupt zu einem nochmaligen Verfahren kommt.



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02.11.2014 um 22:50
Hatte ganz vergessen, dich @JosefK1914, gezielt bei meinem vorangegangenen Beitrag anzusprechen.


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03.11.2014 um 08:00
@JosefK1914

da sie ja @kleinundgrün eine falsche, zumindest aber irritierende darstellung vorgeworfen haben, darf ich ihnen mitteilen, dass dies
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Danach darf jemand, der wegen Totschlags verurteilt wurde, nicht mehr - wenn nur er Revision einlegt - wegen Mordes (Art) oder zu einer längerern Haft (Höhe) verurteilt werden.
so wie es formuliert ist, falsch ist.


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03.11.2014 um 10:14
@DoctorWho

Na dann klären Sie uns doch "richtig formuliert" auf, ich glaube @Dumas hat eine solche verdient.


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Der Fall Gustl Mollath

03.11.2014 um 10:15
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Nein, @kleinundgrün hatte das falsch verstanden. Es ging hier nur um die Frage, ob der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius sich in Deutschland nicht NUR aus dem dem einfachen Recht (StPO) sonder auch aus dem Grundrecht ergibt.
Das habe ich auch so verstanden - und Dir anhand des Beispiels gezeigt, dass man eine rip nicht aus 103 GG herleiten kann. Weil es etwas anderes ist, als in 103 normiert.
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Das Beispiel, dass @kleinundgrün nennt, ist hier leider falsch. Es wäre mit dem einfachen Recht dem § 331 Absatz 1 StPO nicht vereinbar. Wenn jemand wegen Totschlags verurteilt wurde, darf er nicht mehr - in Folge einer Revision - zu Mord verurteilt werden
Dann erkläre doch mal, warum
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb am 30.10.2014:X geht in Revision (darf dort noch immer alles erklären, was er für dienlich hält, 103 ist Genüge getan) und wird wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. -> rip
Das in Deinen Augen falsch ist. Ich bin nun schon eine Weile aus dem Strafrecht raus, aber das ist doch genau ein Fall einer nciht erlaubten Verschlechterung?


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Der Fall Gustl Mollath

03.11.2014 um 10:30
@kleinundgrün
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Das in Deinen Augen falsch ist. Ich bin nun schon eine Weile aus dem Strafrecht raus
Weißt Du, @JosefK1914 war da noch nie drin...


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03.11.2014 um 14:18
@JosefK1914
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Na dann klären Sie uns doch "richtig formuliert" auf, ich glaube @Dumas hat eine solche verdient.
Wie oft denn noch? -.- Ich schenk Euch ein Strafgesetzbuch zu Weihnachten und die 10 Gebote samt Auslegung noch dazu...


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Der Fall Gustl Mollath

03.11.2014 um 14:26
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Das habe ich auch so verstanden - und Dir anhand des Beispiels gezeigt, dass man eine rip nicht aus 103 GG herleiten kann. Weil es etwas anderes ist, als in 103 normiert.
Sie hatten dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verschaffen von rechtlichem Gehör nicht so ohne weiteres sanktioniert werden darf, sonst würde der Artikel 103 ins Leere laufen oder wären sie für eine Sanktion?
Das in Deinen Augen falsch ist. Ich bin nun schon eine Weile aus dem Strafrecht raus, aber das ist doch genau ein Fall einer nicht erlaubten Verschlechterung?
Das Beispiel war richtig, wenn man dazu geschrieben hätte, dass gerade diese Veränderung der Art und des Strafmaßes in Deutschland verboten gewesen wäre. Das ging aus Ihrer Erklärung eben auch aus Sicht von @Dumas nicht ausreichend hervor. Ihre Darstellung war daher zumindest irritierend.


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03.11.2014 um 14:33
Jetzt versteckt sich @JosefK1914 schon hinter @Dumas ;)

Mal ganz ehrlich, mir geht diese geistige Onanie, die wirklich nur einen interessiert, schön langsam auf den Keks. Mach halt einen eigenen Thread hierzu auf, @JosefK1914, den kann man dann ganz bequem ignorieren und erklär statt dessen, warum du mich gezielt irreführend zitiert hast.


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Der Fall Gustl Mollath

03.11.2014 um 14:45
Zitat von Frau.N.ZimmerFrau.N.Zimmer schrieb:Wie oft denn noch? -.- Ich schenk Euch ein Strafgesetzbuch zu Weihnachten und die 10 Gebote samt Auslegung noch dazu...
Ich gebe Ihnen Recht. In einem Forum wie diesem hier interessiert es relativ wenig, ob das Verbot der Verschlechterung aus dem GG oder NUR dem Strafgesetzbuch hervor geht. Fakt ist, in Deutschland gilt das Verbot mit den Ausnahmen gemäß dem § 331 Absatz 2 und nur darauf kommt es an.


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Der Fall Gustl Mollath

03.11.2014 um 14:45
ich platz nur ungern in eure Unterhaltung. aber das was @JosefK1914 schrieb ist ziemlich falsch zusammengeschustert....
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb am 27.10.2014:Wesentlich ist hier einfach, ob hier strafrechtlich relevante Taten vorliegen, können wir nicht wirklich sagen, da Ermittelungen durch den Staat nicht erfolgt sind,
Quelle dafür , dass sie nicht erfolgt sind? oder hat man ermittelt, konnte aber keinen Anfangsverdacht gegen PM finden?
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb am 27.10.2014:Das ist genau das, wovon ich hier spreche, kleine Fische aber doch Beihilfe zu einer Straftat.
Das Empfehlen einer Geldanlage in der Schweiz ist keine Straftat
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb am 27.10.2014:Warum hier der Verdacht der Beihlife zur Straftat vorliegt, habe ich weiter oben schon dargelegt,
hast du nicht schlüssig, deswegen die Nachfragen,
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb am 27.10.2014:Bzgl. der Anleger kann nach Aussage der Steuerfahndung man von einer vollendeten Straftat ausgehen, das bedeute eine der notwendigen Bedingung zur Beihilfe wäre hier erfüllt.

2 Fakten, die du nicht verbinden kannst. wenn Anleger keine Steuern auf Zinseinkünfte zahlen, muss das noch keine Beihilfe zur Straftat sein, dass man Anlegern zu Geldanlage in der Schweiz verhilft. Man denke sich nur, der Anlageberater machte die Kunden schriftl/mdl auf die Obliegenheit der Anleger aufmerksam, auf Steuereinkünfte Zinsen in D zahlen zu müssen....

du bleibst schlicht den Beweis für deine Behauptungen schuldig.

Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb am 27.10.2014:Es ging hier nicht um die Verschiebung von Schwarzgeldern in die Schweiz, sondern um das Umgehen von Steuerzahlungen auf die Zinsen. Die Zinsen sind dann aber auch nach allgemeiner Definition Schwarzgeld.

genau, und dafür sind die Anleger zuständig, nicht PM und nicht die Bank, für die sie arbeitete.


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Der Fall Gustl Mollath

03.11.2014 um 14:47
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Sie hatten dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verschaffen von rechtlichem Gehör nicht so ohne weiteres sanktioniert werden darf, sonst würde der Artikel 103 ins Leere laufen oder wären sie für eine Sanktion?
Ich habe Dir doch anhand des Beispiel erklärt, was "das Verschaffen rechtlichen Gehörs" ist. Nämlich das Recht, seine Argumente vorbringen zu dürfen.

Wenn das Vorbringen der Argumente dazu führt, dass die rechtliche Situation sich verschlechtert, dann ist das kein Fall des Schutzbereichs von 103 GG. Die Argumente durften ja vorgebracht werden. Damit ist Art. 103 Genüge getan.
Er wird ja nicht sanktioniert, weil er sich erklärt hat. Die Erklärung kann aber dazu führen, dass die rechtliche Situation neu bewertet wird.

Der Schutzzweck des Art 103 GG ist:
Ich bin angeklagt und der Richter sagt: "Halten Sie die Klappe, sonst werfe ich Sie ins Gefängnis".

Darüber hinaus hat @Frau.N.Zimmer recht und wenn es Dich wirklich interessieren sollte, darfst Du mir eine PN schreiben.


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03.11.2014 um 16:04
@JosefK1914

schön zu sehen, dass sie trotz meines hinweises nach wie vor demonstrieren, dass sie nicht verstanden haben, um was es bei der reformatio in peius in concreto et praxi tatsächlich geht.

sehr wohl kann jemand, der revision einlegt, statt wegen totschlags im zuge der revision wegen mordes verurteilt werden. die einschlägigen normen, z.b. § 331 StPO, verbieten nur eine schlechterstellung in bezug auf die rechtsfolgen, nicht aber im hinblick auf den schuldspruch (BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 259 = NJW 1967, 1872; Meyer-Goßner StPO § 331 Rn 8).

ich darf mal insoweit aus einem kommentar (BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 331 Rn. 9) zitieren:

Das Berufungsgericht kann deshalb einen größeren Schuldumfang innerhalb derselben Strafnorm oder sogar eine andere Qualität des Unrechts und der Schuld in Form der Anwendung eines härteren Strafgesetzes annehmen, solange nur der Rechtsfolgenausspruch das bisherige Maß nicht überschreitet. Das Berufungsgericht kann danach etwa

aus der Fahrlässigkeitstat ein Vorsatzdelikt,

aus der versuchten Tat eine vollendete,

aus dem Unterlassungsdelikt eine aktive Handlung,

aus der im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen Tat eine solche des
voll Schuldfähigen,

aus dem Normalfall einen besonders schweren Fall,

aus der Ordnungswidrigkeit ein Vergehen,

aus dem Vergehen ein Verbrechen,

aus dem Grunddelikt eine qualifizierte Tat machen oder auch

der abgeurteilten Tat eine tateinheitlich begangene weitere Handlung hinzufügen (BGH JZ 1978,
245 f),

Handlungseinheit annehmen, wo das Amtsgericht von Handlungsmehrheit ausgegangen war und
einen Teilfreispruch ausgesprochen hatte, der sodann in der zweiten Instanz entfällt (BGHSt 21,
256, 259 = NJW 1967, 1872).

so, der rechtsberatungskiosk hat dann wieder geschlossen.


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Der Fall Gustl Mollath

03.11.2014 um 17:31
Zitat von lawinelawine schrieb:2 Fakten, die du nicht verbinden kannst. wenn Anleger keine Steuern auf Zinseinkünfte zahlen, muss das noch keine Beihilfe zur Straftat sein, dass man Anlegern zu Geldanlage in der Schweiz verhilft. Man denke sich nur, der Anlageberater machte die Kunden schriftl/mdl auf die Obliegenheit der Anleger aufmerksam, auf Steuereinkünfte Zinsen in D zahlen zu müssen....
Sie vergleichen Äpfel mit Birnen.

Eine Beratertätigkeit ist etwas anderes als die von Herrn Mollath behaupteten Kurierfahrten.


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