@JosefK1914 schön zu sehen, dass sie trotz meines hinweises nach wie vor demonstrieren, dass sie nicht verstanden haben, um was es bei der reformatio in peius in concreto et praxi tatsächlich geht.
sehr wohl kann jemand, der revision einlegt, statt wegen totschlags im zuge der revision wegen mordes verurteilt werden. die einschlägigen normen, z.b. § 331 StPO, verbieten nur eine schlechterstellung in bezug auf die rechtsfolgen, nicht aber im hinblick auf den schuldspruch (BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 259 = NJW 1967, 1872; Meyer-Goßner StPO § 331 Rn 8).
ich darf mal insoweit aus einem kommentar (BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 331 Rn. 9) zitieren:
Das Berufungsgericht kann deshalb einen größeren Schuldumfang innerhalb derselben Strafnorm oder sogar eine andere Qualität des Unrechts und der Schuld in Form der Anwendung eines härteren Strafgesetzes annehmen, solange nur der Rechtsfolgenausspruch das bisherige Maß nicht überschreitet. Das Berufungsgericht kann danach etwa
aus der Fahrlässigkeitstat ein Vorsatzdelikt,
aus der versuchten Tat eine vollendete,
aus dem Unterlassungsdelikt eine aktive Handlung,
aus der im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen Tat eine solche des
voll Schuldfähigen,
aus dem Normalfall einen besonders schweren Fall,
aus der Ordnungswidrigkeit ein Vergehen,
aus dem Vergehen ein Verbrechen,
aus dem Grunddelikt eine qualifizierte Tat machen oder auch
der abgeurteilten Tat eine tateinheitlich begangene weitere Handlung hinzufügen (BGH JZ 1978,
245 f),
Handlungseinheit annehmen, wo das Amtsgericht von Handlungsmehrheit ausgegangen war und
einen Teilfreispruch ausgesprochen hatte, der sodann in der zweiten Instanz entfällt (BGHSt 21,
256, 259 = NJW 1967, 1872).
so, der rechtsberatungskiosk hat dann wieder geschlossen.