EC145 schrieb:Oswald konnte sich nie bei Gericht dazu Verteidigen. Ohne Schuldspruch einer Jury ist Oswald die Unschuldvermutung zu billigen
Das ist ein falscher Schluss.
Es stimmt, dass Oswald als Person nicht verurteilt wurde und er deswegen auch keine Sanktionen zu befürchten hätte (würde er noch leben). Aber der Schluss, er käme in der Betrachtung der Situation nicht als Täter in frage, ist unzulässig.
Nach dieser Logik wäre Hitler unschuldig. Immerhin hatte er keinen Prozess. Oder Goebbels.
Du darfst die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung, die die jeweilige Person schützen soll, nicht mit einer Beweislastumkehr für die Situation selbst verwechseln.
Groucho schrieb:Die Motivation ist doch der Anweisung immanent.
Eine Motivation kann niemals einer Handlung immanent sein. Da muss ich Dir widersprechen.
Aber es gibt nahe liegende Motivationen und weniger nahe liegende.
Dass ich nach so einem Vorfall (und unter der damaligen politischen Lage) nicht auch noch ein Verschwörungsfass in der Öffentlichkeit aufmachen möchte, ist ziemlich nachvollziehbar.
Damit kann es zwar sein, dass das nicht die Motivation war - aber die Einwirkung auf den StA kann eben kein Indiz für eine Vertuschung sein, weil ein Vertuschungswille nicht die alleinige oder wahrscheinlichste Motivation für eine solche Anweisung ist.
m.a.W.: Dieser Umstand beweist leider gar nichts. Er ist für die Wahrheitsfindung ungeeignet.
Wie gesagt, all das bedeutet nicht, dass es keine Verschwörung gab - aber es bedeutet, dass die Indizien fehl interpretiert werden und dass die gezogenen Schlüsse unzulässig sind.
Ich bin gar nicht sonderlich mit den Quellen vertraut - aber ich erkenne systematische Fehler in einer Beweisführung.