Ehename=Familienname des Mannes! Überholt und diskriminierend?
22.03.2015 um 14:57In deutschland ist doch alles geregelt. Ich zitiere Wikipedia:
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Ehename
Bei Eheschließung sollen die Ehegatten einen der beiden Nachnamen (oder Geburtsnamen) zum Ehenamen bestimmen. Andernfalls führen beide ihre zuvor geführten Namen weiter. Wer einen Ehenamen annimmt, kann seinen bisherigen Namen (oder Geburtsnamen) mit oder ohne Bindestrich (anders in Österreich, § 93 ABGB) voranstellen oder anhängen (Art. 2 Abs. 1 GG, § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB). Nach § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB darf die Anzahl der Einzelnamen in dem zusammengesetzten Namen zwei jedoch nicht überschreiten. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2009 ist die Vereinbarkeit dieser Beschränkung auf einen sogenannten „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz bestätigt worden.
Hat einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit oder mehrere Staatsangehörigkeiten, können die Ehegatten in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes ihre künftig zu führenden Namen auch nach dem Recht des Staates wählen, dem der ausländische Ehegatte angehört (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, Art. 2 Abs. 1 GG). Hierdurch wird ausländisches Namensrecht maßgeblich. Bei Eheschließung im Ausland genügt eine Erklärung gegenüber dem zuständigen ausländischen Standesbeamten, sofern das Ortsrecht dieselben Wahlmöglichkeiten wie das deutsche zulässt. Auch ausländische Doppelnamen können zum Ehenamen bestimmt werden. Ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte behält den Ehenamen, kann jedoch seinen Geburtsnamen (oder den vor der Ehe geführten Namen) wieder annehmen oder voranstellen oder anhängen.
Nimmt ein Elternteil nach der Scheidung seinen früheren Familiennamen wieder an, so erstreckt sich diese Namensänderung nicht auf die bei ihm lebenden gemeinsamen Kinder. Grundsätzlich können die Kinder auch dann nicht den Geburtsnamen des geschiedenen Elternteils als Familiennamen bekommen, wenn der andere Elternteil zustimmt, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. In Betracht kommt in diesen Fällen ausnahmsweise nur eine behördliche Namensänderung aus wichtigem Grund nach dem Namensänderungsgesetz (siehe unten). Allein der Wunsch, dass die Kinder denselben Familiennamen tragen sollen wie z. B. die Mutter, bei der sie leben, stellt aber nach der Rechtsprechung keinen ausreichenden Grund dar.
Vor der Eherechtsreform 1976 wurde der Name des Mannes stets Ehename der Eheleute. Ab 1957 konnte die Frau ihren Namen an den Ehenamen anhängen. Der Mann konnte der Frau, wenn die Frau schuldig geschieden wurde, die Weiterführung seines Namens untersagen. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 1991 ist es möglich, keinen Ehenamen festzulegen. Zuerst übergangsweise und mit der Neuregelung des gesamten Namensrechts 1993 endgültig behält bei Nichterklärung eines Ehenamens jeder Ehegatte den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung) solange, bis die Ehegatten zu einem beliebigen Zeitpunkt gegenüber dem Standesbeamten durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung einen Ehenamen bestimmen.
Ein einmal bestimmter Ehename kann bis zur Beendigung der Ehe nicht mehr widerrufen werden."
Wir haben es ganz pragmatisch gehandhabt. Die Sippe heisst Blöder und die werte Gattin Blöder-Doppelname.
Da mein Familienname ein Allerweltsname ist, aber in der Branche meiner Frau Auffallen Trumpf ist, haben wir diese Lösung gewählt. Hat den Vorteil, dass ich meinen Nachnamen nicht umständlich buchstabieren und erklären muss.
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Ehename
Bei Eheschließung sollen die Ehegatten einen der beiden Nachnamen (oder Geburtsnamen) zum Ehenamen bestimmen. Andernfalls führen beide ihre zuvor geführten Namen weiter. Wer einen Ehenamen annimmt, kann seinen bisherigen Namen (oder Geburtsnamen) mit oder ohne Bindestrich (anders in Österreich, § 93 ABGB) voranstellen oder anhängen (Art. 2 Abs. 1 GG, § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB). Nach § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB darf die Anzahl der Einzelnamen in dem zusammengesetzten Namen zwei jedoch nicht überschreiten. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2009 ist die Vereinbarkeit dieser Beschränkung auf einen sogenannten „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz bestätigt worden.
Hat einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit oder mehrere Staatsangehörigkeiten, können die Ehegatten in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes ihre künftig zu führenden Namen auch nach dem Recht des Staates wählen, dem der ausländische Ehegatte angehört (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, Art. 2 Abs. 1 GG). Hierdurch wird ausländisches Namensrecht maßgeblich. Bei Eheschließung im Ausland genügt eine Erklärung gegenüber dem zuständigen ausländischen Standesbeamten, sofern das Ortsrecht dieselben Wahlmöglichkeiten wie das deutsche zulässt. Auch ausländische Doppelnamen können zum Ehenamen bestimmt werden. Ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte behält den Ehenamen, kann jedoch seinen Geburtsnamen (oder den vor der Ehe geführten Namen) wieder annehmen oder voranstellen oder anhängen.
Nimmt ein Elternteil nach der Scheidung seinen früheren Familiennamen wieder an, so erstreckt sich diese Namensänderung nicht auf die bei ihm lebenden gemeinsamen Kinder. Grundsätzlich können die Kinder auch dann nicht den Geburtsnamen des geschiedenen Elternteils als Familiennamen bekommen, wenn der andere Elternteil zustimmt, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. In Betracht kommt in diesen Fällen ausnahmsweise nur eine behördliche Namensänderung aus wichtigem Grund nach dem Namensänderungsgesetz (siehe unten). Allein der Wunsch, dass die Kinder denselben Familiennamen tragen sollen wie z. B. die Mutter, bei der sie leben, stellt aber nach der Rechtsprechung keinen ausreichenden Grund dar.
Vor der Eherechtsreform 1976 wurde der Name des Mannes stets Ehename der Eheleute. Ab 1957 konnte die Frau ihren Namen an den Ehenamen anhängen. Der Mann konnte der Frau, wenn die Frau schuldig geschieden wurde, die Weiterführung seines Namens untersagen. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 1991 ist es möglich, keinen Ehenamen festzulegen. Zuerst übergangsweise und mit der Neuregelung des gesamten Namensrechts 1993 endgültig behält bei Nichterklärung eines Ehenamens jeder Ehegatte den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung) solange, bis die Ehegatten zu einem beliebigen Zeitpunkt gegenüber dem Standesbeamten durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung einen Ehenamen bestimmen.
Ein einmal bestimmter Ehename kann bis zur Beendigung der Ehe nicht mehr widerrufen werden."
Wir haben es ganz pragmatisch gehandhabt. Die Sippe heisst Blöder und die werte Gattin Blöder-Doppelname.
Da mein Familienname ein Allerweltsname ist, aber in der Branche meiner Frau Auffallen Trumpf ist, haben wir diese Lösung gewählt. Hat den Vorteil, dass ich meinen Nachnamen nicht umständlich buchstabieren und erklären muss.