Faux schrieb:Und nun stelle ich mir eben die Frage, ob "gröblich" eine Formulierung ist, die ich in diesem Zusammenhang hilfreich oder eher hinderlich finden soll? Ich hätte in der Formulierung an dieser Stelle gefühlt eher ein "gezielt" setzen wollen, als ein "gröblich".
Gröblich ist ein stehender Rechtsbegriff den wir eben auch aus anderen Zusammenhängen kennen, z.B. aus verschiedenen Konstellationen um die Verletzung von Amts- und Sorgfaltspflichten, oder um Störungen von Versammlungen. ''Gezielt'' hingegen befasst sich mit der Vorsätzlichkeit einer Handlung, das ist eine ganz andere Fragestellung.
''Gröblich'' ist hier insofern tatsächlich hilfreich weil diese Formulierung klarstellt dass es sich um eine Verunglimpfung handeln muss, die deutlich über die Grenzen des guten Geschmacks hinausgeht und nicht nur z.B. missverständlich ist und als verletzend aufgefasst werden könnte, aber nicht so aufgefasst werden muss. Genau so wie eine gröbliche Pflichtverletzung ja auch fortgesetzt und schwer sein muss, eine Null-Bock-Haltung, umfangreiche Vernachlässigung usw., nicht einfach nur mal die Freitagspost erst am Montag aufmachen. Oder eine gröbliche Störung einer Versammlung so schwerwiegend sein muss dass sie den Ablauf empfindlich stört, nicht nur ein gelegentlicher Zwischenruf oder Rückfragen an unpassender Stelle.
Mit anderen Worten: es muss wirklich evident auf der Hand liegen dass ein solcher Verstoß vorliegt, das darf nicht nur im Ermessensbereich der persönlichen Empfindlichkeit liegen.
Ein Verstoß kann ''gröblich'' sein ohne ''gezielt'' zu sein, z.B. weil der Ausführende so sturzbesoffen ist dass er sich nicht beherrschen kann, oder durch eine z.B. Erkrankung oder dergleichen gar nicht mehr in der Lage ist seine Pflichten zu erfüllen.
Umgekehrt kann etwas auch gezielt sein ohne gröblich zu sein, wenn ich z.B. eine Sitzung durch endlose Formaliendebatten so in die Länge ziehe dass ein Thema dass ich vermeiden möchte nicht mehr behandelt werden kann.