AfD
25.10.2022 um 11:47Kurzschluss schrieb:Das muss ein Fake sein.Ja, man hofft es schon fast.
Ist das echt, dann muss man sich wohl über nichts mehr wundern, was aus der Ecke kommt
Kurzschluss schrieb:Das muss ein Fake sein.Ja, man hofft es schon fast.
Rolly22 schrieb:ObwohlScheint zu stimmen:
Beobachter:innen der Partei haben eilig einen Screenshot gemacht und verbreiten das Meme auf Twitter und Instagram.https://www.watson.ch/international/deutschland/842111869-afd-nutzt-frauenfeindliche-memes-und-zieht-spott-auf-sich
RobbeR schrieb:Du bist schon ein lustiger Vogel.Ad hominem scheint auch vorrangig so ein AfD-Ding zu sein? Vermutlich, wenn die Argumente ausgehen, ist das der letzte Ausweg.
RobbeR schrieb:Soll man wirklich jemanden argumentativ ernst nehmen, der die Meinung vertritt, dass unendliches "whatever-it-takes"-Schuldenmachen Stabilität bringt?Warum legst Du mir fortwährend Aussagen in den Mund, die ich so nicht getroffen habe? Eine argumentationstaktische Maßnahme? Oder nur fehlendes Textverständnis? Ehrliche Frage, davon hängt es ab, ob ich anders mit Dir spreche oder nicht.
RobbeR schrieb:Wahrscheinlich siehst Du es nicht mal als Schulden.Jetzt weißt Du schon (oder vermutest), was ich denke. Beachtlich.
RobbeR schrieb:Warten wir einfach die 12 bis 24 Monate ab und schauen, ob und inwieweit Deine Argumentation etwas getaugt hat.Rückblickend sind Prognosen nicht zu beurteilen oder zu bewerten. Es sind Prognosen, deren Qualität zu Zeitpunkt deren Erstellung zu bewerten ist.
BerlinerLuft schrieb am 22.10.2022:Seid wann muss man zur Kritik gleich nen brauchbaren Vorschlag mitbringen.Schon immer.
BerlinerLuft schrieb am 22.10.2022:Weil man so damit kaum durchgekommen wäre.Es ist erstaunlich, wie Du als Laie auf Basis weniger Informationen diese Schlussfolgerung treffen kannst. Hast Du irgend eine weitere Begründung gelesen, was die Gründe für dieses Vorgehen waren, wie oft so ein Vorgehen angewandt wird etc.?
Diese Art des Vorgehens spricht für mich Bände.
Faux schrieb am 22.10.2022:Naja, sogar ich, der ich das Gesetz grundsätzlich befürworte, finde die Formulierung etwas schwammig.
BerlinerLuft schrieb am 22.10.2022:Das ist eine sehr unpräzise Formulierung die zu viel Spielraum für Interpretationen lässt.Gesetze sind quasi immer "schwammig". Auf "juristisch" nennt man das u.a. "unbestimmten Rechtsbegriff". Weil sie in einer abstrakten Weise ein Vielzahl von Sachverhaltsvarianten behandeln müssen. Die Auslegung eines Gesetzes auf einen konkreten Sachverhalt - im Sinne des Gesetzgebers - ist eben die originäre Aufgabe der Judikative im Rahmen der Gewaltenteilung.
Faux schrieb am 22.10.2022:Das "gröblich" (ohnehin eine Wortschöpfung, die mir nie zuvor untergekommen ist) zu streichen wäre ein Ansatz, aber m. E. nicht ausreichend.Dass es Dir nicht untergekommen ist, führt zwar verständlicherweise zu Deiner Ablehnung - aber es ist letztlich eine Fachsprache. Das heißt, dass Worte ggf. anders als in der Allgemeinsprache verwendet werden. Z.B. ist in der Alltagssprache Eigentum und Besitz quasi synonym. In der Fachsprache der Rechtswissenschaft nicht. Oder "Vorsatz". Das ist umgangssprachlich "Absicht". In der Fachsprache ist es mehr als das.
Faux schrieb am 22.10.2022:Im aktuellen Zusammenhang will ich kein "grob" und auch kein "gröblich", da reicht mir das "fahrlässig" aus.Mir nicht.
kleinundgrün schrieb:Mir nicht.Nun war das "grob fahrlässig" ja nur beispielhaft für eine Formulierung gewählt, mit der man etwas anfangen kann.
Denn in dem Bereich sind wir eben schnell in einer Situation, in der gewisse alltägliche Äußerungen (auch wenn sie inhaltlich dämlich sind), unter Strafe gestellt werden. da müssen die Hürden höher sein, als nur "fahrlässig".
gröbliche Verharmlosung von VölkerstraftatenQuelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-916934#:~:text=Mit%20der%20%C3%84nderung%20solle%20nun,oder%20Geldstrafe%20belegt%20werden%20k%C3%B6nnen
Faux schrieb:Eine Verharmlosung von Völkerstraftaten ist generell zu ahnden, nicht erst, wenn ein Richter sie als ausreichend "gröblich" erachtet. Das ist meine Ansicht und das meine ich mit schwammig.Wenn also einer sagt, Putin verteidigt sich nur in dem Krieg, sollte das schon ein Richter ahnden?
Faux schrieb:Und in diesem Kontext empfinde ich das "gröblich" als einen Zusatz, der es geneigten Richtern vereinfacht, vorliegende Verstöße nicht zu ahnden.Es sind dann schon keine "Verstöße".
navi12.0 schrieb:Wenn also einer sagt, Putin verteidigt sich nur in dem Krieg, sollte das schon ein Richter ahnden?Da kommt es auf den weiteren Kontext an. Warum wird das gesagt etc.
kleinundgrün schrieb:Da kommt es auf den weiteren Kontext an. Warum wird das gesagt etc.Richtig. Hier hätte der Richter möglicherweise die Möglichkeit ein "gröblich" geltend zu machen, und mit diesem Tool könnte er das ahnden.
kleinundgrün schrieb:Aber ganz grundsätzlich: Warum sollte das nicht strafbar sein, wenn man damit bezweckt, ein öffentliches Meinungsbild unrechtmäßig zu beeinflussen?Na die Frage, die ich stelle, geht ja noch tiefer in den Grundsatz, und hinterfragt die generelle Notwendigkeit sowas immer und überall -ohne Kontextbezug- ahnden zu müssen.
navi12.0 schrieb:Na die Frage, die ich stelle, geht ja noch tiefer in den Grundsatz, und hinterfragt die generelle Notwendigkeit sowas immer und überall -ohne Kontextbezug- ahnden zu müssen.Die Ahndung im aktuellen Entwurf ist ja an verschiedene Bedingungen geknüpft. Die zu belangende Äußerung muss
navi12.0 schrieb:Wenn also einer sagt, Putin verteidigt sich nur in dem Krieg, sollte das schon ein Richter ahnden?Es kommt darauf an, in welchem Zusammenhang, wo und wann er das sagt. Es geht, zumindest nach meinem Verständnis, ja nicht um Stammtischgeplauder, sondern um Äußerungen im öffentlichen Raum, also z. B. bei einer Kundgebung, die geeignet sind, der Hetze zu dienen.
Faux schrieb:Es kommt darauf an, in welchem Zusammenhang, wo und wann er das sagt. Es geht, zumindest nach meinem Verständnis, ja nicht um Stammtischgeplauder, sondern um Äußerungen im öffentlichen Raum, also z. B. bei einer Kundgebung, die geeignet sind, der Hetze zu dienen.Das wird z.B. an der Stelle relevant wo diese Gesetzgebung mit anderen Werten von Verfassungsrang, wie z.B. der Kunstfreiheit oder der Lehrfreiheit kollidiert. Mit Extra-Schwierigkeiten wenn es um Verbrechen geht die nicht allgemein als solche anerkannt sind. Beim Holocaust z.B. ist die Sachlage ja glasklar, beim Völkermord an den Herero inzwischen auch weil wir als Täternation öffentlich anerkannt haben dass es ein Völkermord war, aber denk z.B. an den Völkermord an den Armeniern, der unter Historikern weitgehend unbestritten als solcher angesehen wird, in der offiziellen Doktrin der Türkei aber nach wie vor geleugnet und verharmlost wird. Das hat enormes Spannungspotenzial.
navi12.0 schrieb:Hier hätte der Richter möglicherweise die Möglichkeit ein "gröblich" geltend zu machenDas "warum" ist eher Teil des Vorsatzes. Und der Richter hat auch sonst einen gewissen Spielraum.
navi12.0 schrieb:und hinterfragt die generelle Notwendigkeit sowas immer und überall -ohne Kontextbezug- ahnden zu müssen.Im Strafrecht wird nie etwas ohne eine Einordnung in einen Kontext geahndet.
kleinundgrün schrieb:Die objektive Handlung ist stets nur ein Teil der Sache.Das ist bei Meinungs- und Äußerungsdelikten ein besonderes Problem, weil da eigentlich kaum noch eine objektive Tathandlung existiert und sich der wesentliche Teil des Delikts im Innenleben des Ausführenden abspielt, mehr noch als bei z.B. dem Mord, wo ja auch schon wesentliche Merkmale die ihn von ''nur'' Totschlag usw. abgrenzen in der Täterpsyche liegen. Alles nicht so einfach, und eigentlich auch grundsätzlich aus rechtlicher Sicht kritisch.
kleinundgrün schrieb:Im Strafrecht wird nie etwas ohne eine Einordnung in einen Kontext geahndet.So ist mir das auch bekannt. Deshalb ja die Frage nach der Verhältnissmäßigkeit usw.
kleinundgrün schrieb:Ich verstehe, dass man als "Nichtjurist" Angst empfindet, unschuldig im Rahmen des "normalen" Lebens in eine unabsehbare Strafbarkeit hinein zu rutschen. Weil man viele Normen nicht richtig versteht und in der eigenen Interpretation diese dann auf alles Mögliche anwendbar sieht. Aber es ist gerade die Aufgabe des Gerichts, die Lebensrealität zu erkennen.Entscheidend wird am Ende sowieso nur sein wie das alles in der konkreten Rechtsprechung angewandt wird. Grundsätzlich empfinde ich reine Meinungs- und Gesinnungsstrafbarkeit allgemein als problematisch, innerhalb dieser problematischen Klasse sticht jetzt aber diese neue Regelung auch nicht besonders hervor. Ob sich überhaupt, abgesehen von so offensichtlichen Fällen wie eben dem Z auf der Windschutzscheibe, nennenswert Anwendungsfälle finden werden die nicht schon durch andere Gesetzgebung abgedeckt sind wird man abwarten müssen.
bgeoweh schrieb:Das wird z.B. an der Stelle relevant wo diese Gesetzgebung mit anderen Werten von Verfassungsrang, wie z.B. der Kunstfreiheit oder der Lehrfreiheit kollidiert. Mit Extra-Schwierigkeiten wenn es um Verbrechen geht die nicht allgemein als solche anerkannt sind. Beim Holocaust z.B. ist die Sachlage ja glasklar, beim Völkermord an den Herero inzwischen auch weil wir als Täternation öffentlich anerkannt haben dass es ein Völkermord war, aber denk z.B. an den Völkermord an den Armeniern, der unter Historikern weitgehend unbestritten als solcher angesehen wird, in der offiziellen Doktrin der Türkei aber nach wie vor geleugnet und verharmlost wird. Das hat enormes Spannungspotenzial.Ja, das Thema ist sicher umfangreicher und komplizierter als es sich die meisten Menschen denken würden.