Idiosynkrasia schrieb:außenstehende Personen ... Deutungshoheit über eine (religiöse) Thematik, die sie im Grunde genommen gar nicht persönlich betrifft und deren Hintergrund von Außtenstehenden auch oft nicht wirklich hinterfragt, geschweige denn verstanden werden möchte.
Das fett gedruckte... Darum gehts mir und da sehe ich hier in vielen Beiträgen die Einseitigkeit.
Da wird dann einfach nur die eigene Moralkeule geschwungen, ohne das Thema mal in seiner ganzen Weite und Tiefe zu betrachten, die nämlich eben auch nicht zu unterschätzen ist. Hauptsache Recht behalten. So einfach funktioniert eine Welt voller verschiedener Lebensweisen aber nicht.
Ich sehe das durchaus aus mehreren Perspektiven und gerade dabei hilft es als mMn das Thema als "außenstehende Person" zu betrachten (und mit der Annahme daß alle Beteiligten in der Bundesrepublik Deutschland leben)
- einerseits gibt es die Sichtweise der Eltern
-- die wollen daß ihr Kind genauso aufwächst wie sie es wünschen - gleiche Religion, gleiche Werte
-- dazu wir ihnen vom Staat ein Erziehungsrecht/Erziehungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz gewährt
-- gleichzeitig gewährt Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz die religiöse Erziehung
-- das Erziehungsrecht und das Recht auf religiöse Erziehung haben eben auch Grenzen
--- Die Eltern haben die elterliche Sorge ... zum Wohl des Kindes auszuüben. (§ 1627 Satz 1 BGB) - eine Beschneidung hat allerdings keinen Vorteil für das Kind.
--- Die Grundrechte der Eltern werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes begrenzt.
- andererseits gibt es aber auch die Sichtweise des Kindes (und gerade da versuche ich das aus einem neutralen Blickwinkel zu sehen - auch ohne die religiöse Erziehung durch die Eltern zu berücksichtigen - das kann man möglicherweise einseitig nennen - sehe ich aber nicht so)
-- das Kind hat ein Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz - gerade gegen dieses Recht wird bei der Beschneidung verstossen
-- Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz - Beschneidung von männlichen und weiblichen Kindern wir ungleich behandelt
--- die Zustimmung der Eltern zu jeder Form der Beschneidung des männlichen Kindes wird in "§ 1631d BGB - Beschneidung des männlichen Kindes" explizit erlaubt
--- Jede Form der weiblichen Beschneidung ist nach "§ 226a StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien" strafbar
-- Das Kind hat eine eigene Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz
--- Durch die Beschneidung könnte der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft, die einen "unversehrten" Körper voraussetzt verhindert werden
--- Mir ist bewusst daß es aktuell keine Religionsgemeinschaft mit dieser Voraussetzung gibt
--- Umgekehrt wird in den drei abrahamischen Religionen der menschliche Körper einerseits als Ebenbild Gottes oder als perfekt von Gott geschaffen angesehen - andererseits wird in zwei der Religionen eine Beschneidung des männlichen Kindes als Voraussetzung für die Aufnahme in die Religion angesehen