paxito schrieb:Mit Bezug auf Art 1 und Art 20, ja. Die Begründung die das BVG für die Klage der Betreuten heranzieht (Art 3) lässt sich aber problemlos auf das Wahlalter übertragen, schließlich steht da nicht nur ein Diskriminierungsverbot wegen Behinderung, sondern auch auf Grund des Alters.
Und selbst wenn das BVG dem nicht stattgeben sollte, bleibt es für mich weiter völlig unzureichend und nicht zu rechtfertigen. Denn der Sachverhalt den ich jetzt mehrfach ansprach bleibt ja bestehen. Siehst du da keinerlei Ungerechtigkeit?
Nein. Denn das Gericht hat ja klar gesagt, dass eine pauschale Grenze verfassungsgemäss ist und dem Verfassungsgesetzgeber vorbehalten ist, diese zu bestimmen.
Das Gericht hat ja nicht gesagt, dass geistig behinderte Wahlberechtigte grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden dürfen, sondern, dass so, wie der Gesetzgeber das getan hat, man das nicht machen kann. Mit anderen Worten: der Gesetzgeber müsste das anders begründen. Das Gericht hat hier vor allem bemängelt, dass die Definition unscharf war und dass prinzipiell gleichgestellte Wähler ungleich behandelt wurden, nämlich solche, die keinen Betreuer hatten, wählen durften, und die, die einen aus den weiten Gründen für eine Betreuung einen solchen hatten, nicht. Das war das eigentliche Problem. Nicht der Wahlausschluss an sich. Einen solchen erlaubt die Verfassung grundsätzlich schon.
Es wäre auch lebensfremd, wenn das Gericht pauschal gesagt hätte, dass es gar kein Mindestwahlalter geben darf und schon Kleinkinder wählen dürfen. Das Gericht hat das auch begründet.
Es ist daher keine juristische, sondern eine politische Frage, also eine, die der Gesetzgeber beantworten muss, nicht ein Gericht. Man kann aus den genannten Beschlüssen aber durchaus herauslesen, dass das Gericht eine Herabsetzung des Wahlalters erlauben würde, wenn der Gesetzgeber eine solche Grundgesetzänderung beschliessen würde.
Es würde wohl, das ergibt sich aus der Argumentation des Gerichts, nur dann die Reissleine ziehen, wenn der Gesetzgeber gar kein Mindestalter mehr festsetzen würde, denn um zu wählen, so das Gericht, muss der Wähler in der Lage sein, am politischen Prozess teilnehmen zu können.
Aber ob 16, 18 oder 20 - das muss der Gesetzgeber entscheiden. Das ist nicht Aufgabe des Gerichts.