@The_saint Ich sehe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und/oder der Menschenwürde (Art. 2 Absatz 1 und Art. 1 Absatz 1 Satz 1 iVm. Art. 2 Absatz 1 GG).
Ich zitiere aus BeckOK Grundgesetz/Lang, 37. Ed. 15.5.2018, GG Art. 2 Rn. 52:
Das BVerfG erkennt mithin einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (BVerfGE 80, Seite 367 = NJW 1990, Seite 563; BVerfGE 6, Seite 32 = NJW 1957, Seite 297; BVerfGE 54, Seite 143 = NJW 1980, Seite 2572 – stRspr). Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (BVerfGE 34, Seite 238 = NJW 1973, Seite 609).
Und was ist privater als die Entscheidung, was mit dem eigenen Körper geschieht? Und da selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff nicht rechtfertigen können, vermag dies erst recht nicht der Umstand, dass "nur" ein paar tausend Organe fehlen.
Darüber hinaus wird der Rechtsunterworfene quasi zum Gegenstand staatlichen Handelns gemacht. Er ist gerade nicht mehr frei über sich zu entscheiden oder aber es auch zu lassen. Unterlässt er nämlich den Widerspruch, wird eine Zustimmung fingiert, die der Rechtsunterworfene aber gerade nicht erklärt hat. Freiheit bedeutet nämlich auch, etwas nicht zu erklären.
Ich zitiere insoweit aus BeckOK Grundgesetz/Hillgruber, 37. Ed. 15.5.2018, GG Art. 1 Rn. 12:
Jedem Menschen kommt um seiner selbst willen ein von der staatlichen Gewalt unbedingt zu achtender Wert zu (BVerfGE 109, 279 (312 f.) = NJW 2004, 999 (1002)). Er ist selbständige Person, nicht verfügbare Sache. Als „geistig-sittliche
Wesen […], das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten“ (BVerfGE 133, 168 (197) = NJW 2013, 1058 (1059); BVerfGE 45, 187 (227) = NJW 1977, 1525; BVerfGE 123, 267 (413) = NJW 2009, 2267) gehört er niemandem als sich selbst und muss deshalb stets Zweck an sich selbst bleiben (BVerfGE 45, 187 (228) = NJW 1977, 1525 (1526)). Dies gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt (BVerfGE 45, 187 (228) = NJW 1977, 1525 (1526)).
Und ich zitiere abschließend aus einem Aufsatz, der sich mit der Frage einer Impfpflicht bei Masern (Zuck; Gesetzlicher Masern-Impfzwang (ZRP 2017, 118, 121)) beschäftigt:
Geht man davon aus, dass hinter der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit auch das Menschenwürdegebot des Art. 1 I GG steht, orientiert man sich also an dem dadurch gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Grund-Gewährleistungen nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen überspielt werden können.
Mit anderen Worten: unzulässig, weil rechts- und damit verfassungswidrig.
Alles in allem bin ich daher der Auffassung, dass die Widerspruchslösung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre.