Bürgerkrieg in Syrien
16.08.2012 um 18:16@robert-capa
Ich bin anderer Ansicht.http://www.admin.ch/ch/d/sr/i5/0.518.51.de.pdf
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, Artikel 18 & 19.
Ich bin anderer Ansicht.
Art. 18
Zivilspitäler, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Schwachen und Wöchnerinnen
eingerichtet sind, dürfen unter keinen Umständen das Ziel von Angriffen bilden;
sie sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschont und
geschützt werden.
Die an einem Konflikt beteiligten Staaten haben allen Zivilspitälern eine Bestätigung
auszustellen, die ihre Eigenschaft eines Zivilspitals bezeugt und feststellt, dass die
von ihnen benützten Gebäude nicht zu Zwecken gebraucht werden, welche sie im
Sinne von Artikel 19 des Schutzes berauben könnten.
Die Zivilspitäler sollen, sofern sie vom Staate dazu ermächtigt sind, mit dem
Schutzzeichen, das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 19497 zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vorgesehen
ist, gekennzeichnet sein.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit es die militärischen Erfordernisse
gestatten, die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die die Zivilspitäler kennzeichnenden
Schutzzeichen den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften deutlich
sichtbar zu machen, damit auf diese Weise die Möglichkeit jeder Angriffshandlung
ausgeschlossen wird.
Im Hinblick auf die Gefahren, denen Spitäler durch in der Nähe liegende militärische
Ziele ausgesetzt sein könnten, ist es angezeigt, darüber zu wachen, dass sie
soweit als möglich von solchen Zielen entfernt sind.
Art. 19
Der den Zivilspitälern gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn sie ausserhalb
ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die
den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden,
nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist
setzt, unbeachtet geblieben ist.
Die Pflege von verwundeten oder kranken Militärpersonen in diesen Spitälern oder
das Vorhandensein von Handwaffen und von Munition, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende Handlung.
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, Artikel 18 & 19.