Fragender73 schrieb:Kurzarbeitergeld ist nun mal gerade kein Arbeitslohn ...
Du verwechselst die Rechtsbeziehungen.
Es gibt das Verhältnis AG <-> AN. Das ist ein Vertragsverhältnis, in dem der AG dem AN grundsätzlich Lohn schuldet und zwar auch dann, wenn der AN die Arbeitsleistung aus Gründen, die in den Risikobereich des AG fallen, nicht erbringt.
Das andere Verhältnis ist AfA <-> AG. Das tangiert aber den AN nicht.
So, wenn nun die Voraussetzungen des KUG vor liegen (§§ 95 ff. SBG III) wandelt sich dieses Rechtsverhältnis nicht um. Ds Leistungsverhältnis ist immer noch zwischen AG und AN. Nicht zwischen AfA und AN (anders als beim Krankengeld).