Fragender73 schrieb:Leider doch, denn das BVerfG als höchstes Organ hat festgelegt
stimmt immer noch nicht, weil weder im § 1 noch im 20 irgendwas von Existenzminimum steht. Dort steht nur, daß es sowas wie die Menschenwürde gibt und daß Deutschland ein "demokratischer und
sozialer Bundesstaat" ist. Das ist der einzige Bezug. Von Hartz oder Existenzminimum oder gar der Möglichkeit eines allgemeinen BGE steht dort nirgendwo was, geschweige denn von irgendwie monetär ermittelten Beträgen die irgendwelche Mindesthöhen vorgeben, das sind alles keine Teile des Grundgesetzes, sondern werden in nachgeordneten und jederzeit veränderbaren Gesetzen ausgeführt. Weil sich ja auch die Bedingungen zeit- und ortsbedingt unterscheiden (München oder Pampa hinterm Mond) und daher jederzeit anpaßbar bleiben müssen. Nur "Würde + Sozial" sagt auch nicht, daß der Staat automatisch auf eigene Kosten irgendwas anleiern muß, wenn jemand bedürftig wird, wenn er sich zwecks des Sozialem irgendwo anders, sagen wir an der Rentenkasse oder anderen allgemeinen Leistungen, bedienen könnte. Das wäre da nämlich genauso drin.
Klar, um das zu durchschauen, muß man sich ein wenig mit Beamtendeutsch auskennen. Nur weil sich etwas um 5 Ecken herum aufs GG bezieht, ist das deswegen noch lange nicht heilig und unantastbar.