kiki1962 schrieb:und ich glaube ich würde die bundeswehr animieren ihren "stützpunkt" woanders aufzuschlagen -- vorher würde ich alle zur fahnenflucht animieren . . .
@kiki1962Zur Fahnenflucht animieren, so so.
Dazu habe ich glaube ich schon mal etwas geschrieben.
Solltest du es wirklich so tun wie du hier verkündest, werden wird wohl ein paar Jahre ohne dich hier auskommen müssen.
Fahnenflucht ist laut § 16 Wehrstrafgesetz (WStG) eine Straftat die mit einer Freiheiststrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.
In Bezug auf das Strafgesetzbuch (StGB) und den dortigen § 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat
und dem § 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Solltest du also einen Soladeten zur Fahnenflucht animieren, könntest du als Anstifter zur gleichen Strafe wie der Fahnenflüchtige verurteilt werden (hier maximal 5 Jahre Haft)
Würdest du Beihilfe zur Fahnenflucht leisten, könnte dein Strafmaß laut § 49, Abs. 1, Satz 2. StGB (Besondere gesetzliche Milderungsgründe) maximal 3/4 der angedrohten Höchststrafe der Fahnenflucht betragen. Also könnte man dich wegen Beihilfe zu maximal 3 Jahre und 9 Monate Haft verurteilen.
Zitat § 49, Abs. 1, Satz 2. StGB (Besondere gesetzliche Milderungsgründe)
2.Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
Ist es für dich wirklich eine mehrjährige Haftstrafe wert, das du vieleicht eine Hand voll Soldaten zur Fahnenflucht animieren kannst ? Denkst du nicht auch ein mal an deine Kinder ?