Gemäß §180 StGB muss ein Darsteller volljährig sein[40]. Dies konnte allerdings nicht den Vertrieb von im Ausland produzierter Pornografie mit minderjährigen oder auch nur scheinbar minderjährigen (sogenannten scheinjugendlichen) Darstellern verhindern. Daher wurde aufgrund einer Rahmenrichtlinie der EU von 2003 das Strafgesetzbuch mit Wirkung zum 5. November 2008 durch Änderung von §184b[41] und Neuaufnahme von §184c[42] dahingehend ergänzt, dass auch die Verbreitung solcher pornographischer Schriften (und damit nach §11 StGB auch Filmen, Bildern und dergleichen) strafbewehrt ist, die sexuelle Handlungen an Kindern und Jugendlichen wiedergeben oder wirklichkeitsnah darstellen. Das bedeutet, dass Pornodarsteller nicht nur tatsächlich volljährig sein müssen, sondern auch deutlich als solche erkennbar sein sollten.[43]. Abgesehen von dieser Regelung für Scheinjugendliche ist entsprechend zur Verbreitung auch der bloße Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften strafbar.
Quelle :
Wikipedia: Pornodarsteller#Deutschland EU-Recht
Durch den dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union wurden 2003 für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie erlassen.
Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter nicht-echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention der UNO jede Person unter achtzehn Jahren definiert.
Dem einzelnen Mitgliedstaat blieb es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.
Deutsches Strafrecht
Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografische[n] Schriften“, das sind pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, strafbar. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. In eine separaten Vorschrift § 184c werden analog dazu auch Verbreitung und Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, unter Strafe gestellt, allerdings ist dabei das Strafmaß generell geringer,
der Besitz von nur wirklichkeitsnahen Darstellungen ist nicht strafbar und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie gibt es eine Ausnahme von der Besitzstrafbarkeit für Personen, die als Minderjährige selbst an der Produktion beteiligt waren.
Die Strafbarkeiten zur Jugendpornografie traten erst am 5. November 2008 in Kraft, daher gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung oder andere Erfahrungen. Mit demselben Gesetz wurden auch die Legaldefinition von Kinderpornografie, die sich vorher nur auf Darstellungen von sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) bezog, auf die jetzige Form erweitert, sowie weitere Verschärfungen und Erweiterungen des Sexualstrafrechts im Bezug zu Minderjährigen vorgenommen.[2]
Unter Schriften wird der erweiterte Schriftenbegriff nach § 11 Abs. 3 StGB verstanden. Darunter fallen neben bilderloser Literatur insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. Echtzeitdarstellungen, zum Beispiel Telefongespräche, Live-Chats oder sexuelle Handlungen vor Zuschauern, werden hingegen vom den Begriff nicht erfasst, wohl aber deren Aufzeichnungen.
Darstellungen sexueller Handlungen oder erotische Darstellungen sind nicht ohne Weiteres pornografisch. Nach bisheriger Rechtsprechung ist Pornografie, auch in der Ausprägung als Kinderpornografie, nur dann anzunehmen, „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird“ und „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt“[3]. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung von Jugendpornografie 2008 im Widerspruch dazu zwar davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB (Kinderpornografie) genüge, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornografischen Charakter der Darstellung ankäme, stellte aber jedenfalls klar, dass strafbewehrte Jugendpornografie nur bei einer „vergröbernden Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“ vorliegen könne[4].
Falls bei der Produktion von Kinderpornografie tatsächlich Kindern beteiligt sind, liegt auch eine Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB nahe. Da es sich dann um einen Tateinheit handelt, würde sich die Strafe nach dem Gesetz richten, das die schwereren Strafen androht, hier also in der Regel nach § 176.
Das bloße Betrachten einschlägigen Materials als solches ist nicht strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers jedenfalls dann überschritten ist, wenn das Material auf der Festplatte des Computers abgespeichert wird; dabei kann auch das (automatische) Zwischenspeichern von Dateien im Cache des Browsers ausreichen. Das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers ist hingegen nicht als Besitz zu qualifizieren.[5]
Der Gesetzgeber rechtfertigt das Verbot der Kinder- und Jugendpornografie mit dem Jugendschutz. Das geschützte Rechtsgut sei die ungestörten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen, das sich aus Art. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet. Bei den strafbaren Handlungen handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, das heißt, es ist unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer tatsächlichen konkreten Gefährdung oder gar Schädigung gekommen ist oder nicht.
Zumindest in einigen Ausprägungen des Verbotes ist es wissenschaftlich unklar, ob der unterstellte Gefährdungszusammenhang existiert. In der Mutzenbacher-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings festgestellt, dass der Gesetzgeber ein gesetzliches Verbot auch bei einer wissenschaftlich ungeklärter Situation und nur aufgrund der eigenen Einschätzung, dass eine Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, aussprechen darf.[6] In einer umstrittenen Entscheidung zur Strafbarkeit des Geschwister-Inzests hat das Bundesverfassungsgericht 2008 darüber hinaus entschieden, dass Strafnormen keinen strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke unterliegen und sich solche insbesondere auch nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutlehre ableiten lassen.[7]
In der schon genannten Mutzenbacher-Entscheidung wurde außerdem festgestellt, dass auch Kinderpornografie Kunst sein und damit dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliegen kann.[8]
Eine weitere Strafvorschrift findet sich im Jugendschutzgesetz. Nach § 27 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit Medien, „die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“, in einer Art und Weise umgeht, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich werden. Als Elternprivileg ist die Überlassung solcher und anderer jugendgefährdender Medien an Kinder und Jugendliche durch die jeweiligen personensorgeberechtigten Personen explizit von der Strafbarkeit ausgenommen.
Die Verbreitung, sowohl von Kinderpornografie als auch von Jugendpornografie, gilt nach § 100a StPO als schwere Straftat, wodurch die heimliche Überwachung und Speicherung der Telekommunikation eines Verdächtigen begründet werden kann.
Quelle :
Wikipedia: Kinderpornografie