@FF danke für die Worte, die den Sachverhalt klarstellen.
gern wird so getan, als habe es NUR (schlimm genug!!) sexuellen Übergriffe aus der Gruppe heraus gegeben. Dazu kamen aber weitere Taten - Raub, Diebstahl, Körperverletzung.
das letztlich nur ein Bruchteil der Taten (und damit Tatverdächtigen) einer gerichtlichen Aufarbeitung zugeführt werden konnten, ist traurig genug.
daher ist das auch ein starkes Argument, die PKS zur Kriminalitätsentwicklung heranzuziehen, nicht die Statisktik über die Anzahl der Verurteilten.
denn die Straftaten sind geschehen, auch wenn kein Täter dafür verurteilt werden kann (der individuelle Schuldnachweis nicht gelingt).
Im Ergebnis der juristischen Aufarbeitung von Köln wurde das Strafgesetzbuch geändert, damit Straftaten aus Gruppen heraus leichter bestraft werden können. Diesen Straftatsbestand gab es vor 11/2016 nicht, so dass er rückwirkend nicht für die Täter von silvester 2015 angewendet werden kann. leider gehen deswegen viele TV von Köln, aber auch zB. Hamburg zT. straffrei aus.
§§ 184i und j neu eingefügt
§ 184i
Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§§ 184j Straftaten aus Gruppen
Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.