Tussinelda
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Migrantengewalt in Deutschland
29.06.2021 um 17:56@calligraphie
@Bone02943
wie gesagt, es gibt die Wohnsitzauflage.......
@Bone02943
wie gesagt, es gibt die Wohnsitzauflage.......
Abgrenzung zur WohnsitzauflageQuelle: Wikipedia: Residenzpflicht
Seit dem 1. Januar 2015 ist die Residenzpflicht für Asylbewerber und Geduldete grundsätzlich auf drei Monate begrenzt; nur für diejenigen Asylbewerber und Geduldeten, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird der Wohnsitz durch eine Auflage (Wohnsitzauflage) eingeschränkt.[4]
Am 1. März 2016 sprach die Große Kammer des EuGH ein Urteil zum Thema Wohnsitzauflage.[5][6] Im Unterschied zur Residenzpflicht verpflichtet die Wohnsitzauflage Asylbewerber und Geduldete nicht, sich nur in einem bestimmten Bereich der Ausländerbehörde physisch aufzuhalten, sondern die Wohnsitzauflage verpflichtet, in einem bestimmten Ort zu wohnen. Das Integrationsgesetz führte zum 6. August 2016 den § 12a AufenthG neu ein, der eine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge festlegt.
Residenzpflicht und Wohnsitzauflage sind zu unterscheiden von der Verpflichtung eines Asylsuchenden nach § 47 AsylG, für eine bestimmte Zeit in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Zuge der Flüchtlingskrise wurden die Auflagen des § 47 AsylG ausgeweitet; so gelten seit dem 24. Oktober 2015 strengere Verpflichtungen auf Basis des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes,[7] und seit dem 29. Juli 2017 steht es den Ländern frei, Asylsuchende auf Basis des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht zu verpflichten, bis zur Asylantragsentscheidung des BAMF für bis zu 24 Monate in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.[8]