@eckhart Am USA-Beispiel nochmal ausgeführt:
Eine Person wie Assange, der Hochverrat vorgeworfen wird, was mit der Todesstrafe geahndet wird, könnte aus Deutschland nicht in die USA abgeschoben werden, weil die Bedrohung mit dem Tod konkret genug ist, um die Schutzklauseln greifen zu lassen.
Ein US-amerikanischer Geschäftsmann, der in den USA wegen Steuerhinterziehung gesucht wird, kann problemlos ausgeliefert oder abgeschoben werden, obwohl in den USA die Todesstrafe existiert, weil er eben persönlich nicht konkret von der Todesstrafe bedroht ist.
Bei einem Mörder aus den USA wäre das dann ein Fall, der im Einzelfall entschieden werden müsste (und würde vermutlich diplomatisch geklärt werden, aber das tangiert das allgemeine Asylrecht erstmal nicht).