Vergleichen wir da mal:
""Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele""
War die begründung einerseits.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.htmlAber:
"Das Gericht begründete ausführlich die Rechtmäßigkeit eines Parteienverbotes nach dem Grundgesetz. Hierfür zog es auch besonders die historische Intention des Gesetzgebers nach dem Sturz des „totalitären Staatssystems“ heran:
Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, daß solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluß auf den Staat gewinnen könnten, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers.[8]
Eine Partei müsse, um als verfassungswidrig zu gelten, „die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen […].“ Dazu muss allerdings „eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“[9] Auf die geringen Erfolgsaussichten dieser Ziele komme es nicht an"
Wikipedia: KPD-VerbotIn beiden fällen war die begründung klar gegeben. Die NPD agiert entgegen unserer verfassungsordnung und hat eine kämpferisch aggressive grundhaltung.
Es wurde im ersten urteil explizit gesagt, dass die geringen erfolgsaussichten egal sind, weil man den geist unserer verfassung, dem GG, damals so interpretiert hat, dass es im sinne des verfassers wäre, sowas im keim zu ersticken.
Das hat sich beim zweiten urteil opben gewandelt und man hat gesagt, weil die NPD so unerfolgreich ist müsse man sie nicht verbieten und hat anderen rechtsgütern vorrang gegeben (freie meinungsäußerung usw.)