@StUffzKrieg oder nicht ?
Hier meine Meinung:
Herr Dr rer pol J B Koeppl schreibt in dem Text zur Kriegsdefinition ala Gutemberg von der Verfassung der BRD.
Hier wäre eine Richtigstellung angebracht.
1. Es gibt keine Verfassung der BRD sondern ein Grundgesetz.
2. Die BW ist via Nato sehr wohl im Kriegszustand, da Sie aufgrund des Ausrufens des NATO-Artikel5 des NATO-Vertrages, (Verteidigungsfall) resp. im UN-Auftrag mit der NATO, nicht als nationale Einheit, da die BRD keine Nation vertritt und nicht als eigenständige Militärpräsenz dort auftritt,
sondern als Einheit der BRD sich in Afghanistan im Einsatz mit und für die NATO befindet.
Ja, es sind kriegerische Auseinandersetzungen. Und hier kann man geteilter Meinung sein ob ja oder nein. Wichtig erscheint, hier ist ein inzwischen akzeptierter internationaler Auftrag, das verwerfliche politische Nest der Regierungsfähigkeit mit seinen Auswüchsen der Taliban von einst, sehr wohl zu bekämpfen.
Das hätte die UNO schon in Afrika machen müssen um z.B. Völkermorde zu verhindern.
Und hier sind die Soldaten wie Offiziere grundsätzlich mit Ihren militärischen Notwendigkeiten, die sich aus der Situation Vorort und das meist sehr schnell, ergeben, zu sichern.
Ausnahme, persönliches kriminelles handeln, das eben auch im Zivilbereich geahndet würde.
Denn wenn wir uns legal oder illegal, in Auslandseinsetzen beteiligen, sind den Truppen der Rücken frei zu halten.
Denn es sind die Kinder, Mädels und Frauen und Männer, der Daheimgebliebenen. Und die sind nicht hier anschließend wie Verbrecher zu behandeln oder zu ahnden. Derartige Versuche müssen wenn notwendig, auf der Befehlsebene geführt werden, die eben den Einsatz erst ermöglicht haben.
Deshalb wäre wirklich zu überlegen, ob eine der Justiz eine militärische, auch mit Juristen aus dem Zivilen besetzten, Einrichtung, vorzuschalten wäre. Nicht als eigenständige militärische Gerichtsbarkeit, jedoch ein Puffer als Prüfstelle, um eben hier die Sortierung juristisch und überprüft, zu überprüfen.
Zivilstrafrecht aufgrund vergleichbarer Fehlhaltung des Einzelvorfalles, oder militärisch bedingter Vorfall. Ist es kein zivilvergleichbarer Prüfgegenstand, sondern militärisch bedingt, dann greift wieder das Regelwerk des Militärs und auch die berühmte "Frage der Ehre"
Ist also im Militärbereich selbst zu hinterfragen und zu beurteilen und nötigenfalls, mit den dem Militär zur Verfügung stehenden Mitteln, zu händeln. Evenutelle militärische Fronteinsatzentscheidungen, sind nicht durch Zivilgerichte zu verfolgen.
Wir haben den Eindruck, es werden in der BRD aus politisch motivierten Gründen, die falschen Diskussionen geführt.
Denn diesen Vorfall kann man als Grund der Überprüfung der Teilnahme am Einsatz nehmen, jedoch nicht, die Befehlstruktur oder die Einzelbefehle von Offizieren, die im Sinne des Schutzes der eigenen Truppe handeln, dem Strafrecht zu überantworten.
Völlig unabhängig der Frage, ob wir diesen Einsatz politisch decken oder aus welchen guten Gründen auch dagagen sind, unsere Soldaten dürfen zu Hause deshalb nicht kriminalisiert werden und/oder als Auftragskiller und/oder sonstige Verbrecher, abgestempelt werden. Das ist schändlich unseren Kindern, Geschwistern und Eltern gegenüber".
Und ich behaupte, dass uns schon die große Koalition belogen hat, indem sie leugnete, dass Deutschland in Kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt ist.
Und Schwarz/gelb bleibt bei der Lüge.
Krieg hätte von Anfang an als Krieg bezeichnet werden müssen.
Dass währenddessen eifrig die Grundlagen für Bundeswehreinsätze im Innern durch Anleihen beim Kriegsrecht (Verteidigungsfall) vorbereitet werden, passt dazu.
Dazu der
unverdächtige FOCUS:
http://www.focus.de/politik/deutschland/terrorabwehr-anleihe-beim-kriegsrecht_aid_226900.htmlLaufen während des Verteidigungsfalles Wahlperioden von Verfassungsorganen ab, so werden sie bis nach dem Verteidigungsfall verlängert. Dabei wird
* die Wahlperiode von Bundestag und Landtagen bis sechs Monate,
* die Amtszeit des Bundespräsidenten oder seine Vertretung durch den Bundesratspräsidenten bis neun Monate,
* die Amtszeit eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts bis sechs Monate
nach dem Ende des Verteidigungsfalls verlängert.
Die Auflösung des Bundestags ist ausgeschlossen.