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08.08.2021 um 12:48Nevrion schrieb:Das Bundesverfassungsgericht nimmt an dieser Stelle einfach mal an, dass die Rundfunkfreiheit eingeschränkt oder gar zensiert wäre, würde die Erhöhung des Beitrags nicht stattfinden.Das stimmt nicht. Dein Zitat ist nur bezogen auf die Pressefreiheit und nicht auf die Beitragshöhe. Dazu äussert sich das Gericht nämlich nicht.
Worauf bezieht sich das Gericht? Auf den von allen(!) Bundesländern unterschriebenen Medienstaatsvertrag, den Sachsen-Anstalt nicht vereinbarungsgemäß bis zum 31.12.2020 zur Gültigkeit gebracht hat.
Nevrion schrieb:Wenn einer sagt, dass 8 Mrd jährlich nicht reichen, dann wird das schon stimmen, so nach dem Motto.Sagt nicht das Gericht. Die Höhe steht überhaupt nicht zur Debatte. Darüber kann und darf das Gericht nicht entscheiden.
Nevrion schrieb:Auch wird gar nicht geprüft oder hinterfragt, was bedarfsgerecht ist.Dafür gibt es genau die KEF, welche die Wünsche der Länder mit den Wünschen des ÖRR abgleicht und eine Entscheidung trifft.
Nevrion schrieb:Einen Nachweis, warum man mit 8 Mrd euro jährlich den Staatsauftrag nicht wahrnehmen kann, bleibt das Gericht schuldig.Ist nicht der Aufgabe der Judikative. Kennst du dich gar nicht aus, wie diese Demokratie funktioniert?
Nevrion schrieb:und wenn dann bei Antrag der Beitragserhöhung die Finanzierungsfrage aufkommt, entscheidet der ÖRR darüber und nicht der Minister/Landtag, was man der Bevölkerung zumuten kann?Der ÖRR entscheidet nicht über die Beitragshöhe. Das macht die Politik. Der Medienstaatsvertrag regelt den Umfang des ÖRR. Wer Änderungen haben möchte, muss dort ansetzen. Verkehre hier nicht ständig die Vorzeichen.
Nevrion schrieb:Sachsen-Anhalt sagt, für das Geld müsste der Osten stärker representiert werden.Das hat die CDU in Sachsen-Anstalt erst nach dem Winterschlaf mitbekommen. Wer zum Geier hat denn den Medienstaatsvertrag mit unterzeichnet?
Nevrion schrieb:Wieso fallen euch solche Denkfehler nicht auf?Weil es keine sind und du dich verrennst.
Nevrion schrieb:Insgesamt wirkt es auch etwas irritierend, dass das Bundesverfassungsgericht den Einstimmigkeitszwang der Länder einführt, der im Grunde darauf hinaus läuft, dass so lange abgestimmt wird, bis das Ergebnis stimmt.Gelesen?
Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder.Quelle: aus der Quelle oben (PM BVerfG)
Mir scheint, du hast ein ganz großes Problem beim verstehenden Lesen und wie schon geschrieben, den Aufgabenstellungen der Legislative und Judikative.
Nevrion schrieb:Denn auch der umgekehrte Fall, 1 Land ist für die Erhöhung, 15 andere dagegen, würde schlussendlich damit enden, dass die Erhöhung kommt, weil der ÖRR ja am Ende seine Rundfunkfreiheit gefährdet sieht und es vor dem Bundesverfassungsgericht so einklagen kann.Nein, kann man eben nicht. Die Kauselkette geht folgendermaßen:
1. Medienstaatsvertrag wird erstellt und vereinbart.
2. ÖRR legt Finanzierungsangebot vor.
3. KEF ermittelt Ihrerseits das Finanzierungskonzept.
4. finale Beitragshöhe wird im Medienstaatsvertrag verankert.
5. Ratifizierung in allen Länderparlamenten.
Wieso sollte also ein Land für die Erhöhung sein? Hat es gepennt in den vorherigen Verhandlungen? Weiterhin steht der Bedarf im Plan der KEF.
Das Gericht sieht es übrigens genauso:
Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.Quelle: aus der Quelle oben (PM BVerfG)
Hier noch explizit die Ohrfeige für Sachsen-Anstalt vom Gericht:
Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.Quelle: aus der Quelle oben (PM BVerfG)
Die haben nur den Schülerpraktikant nach Karlsruhe geschickt...