Snayder schrieb:Welches Recht greift dann?
Es greift das Versammlungsrecht des Landes Berlin.
Das Versammlungsrecht des Landes Berlin unterscheidet zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Versammlungen.
Die Anmeldepflicht gilt innerhalb des Landesrechts von Berlin nur für öffentliche Versammlungen.
Nach den Vorgaben des Landesrechts von Berlin ist das was die LG macht eine Versammlung, aber keine
öffentliche Versammlung.
Damit gelten für die Versammlungen der LG nur die Teile des Versammlungsrechts von Berlin, die für nicht-öffentliche Versammlungen gelten.
Das heißt, dass für die Versammlung der LG keine Anmeldepflicht besteht.
Ich hoffe damit sind jetzt die möglichen Missverständlichkeiten ausgeräumt
:D