@bgeoweh bgeoweh schrieb:Man kann hier argumentieren dass die Versammlung nicht öffentlich im Sinne des Gesetzes ist, weil der Teilnehmerkreis auf bestimmte Aktivisten begrenzt ist und sich eben nicht jeder dazustellen und mitdemonstrieren kann. Folgt man dieser Argumentation dann ist auch keine Anzeigepflicht ggü. der Polizei gegeben, da diese nur für öffentl
Aber wie ist diese geschlossene Veranstaltung dann rechtlich einzuordnen?
Nur um es mal am aktuellen Bspl. Berlin zu simulieren:
bgeoweh schrieb:§ 12
Anzeige- und Veröffentlichungspflicht
(1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen.
Das besagt also, um die öffentliche Demo fristgerecht anzuzeigen, muss diese bei einer Behörde spätestens 48Stunden vor der
Einladung zur öffentlichen Demo bei den Behörden eingegangen sein.
Ladefähige Postadressen und Ämter, um dort eine Niederschrift zu hinterlegen sind relativ leicht zu erkennen (dies bedarf meinerseits keiner weiteren Erläuterungen), aber die E-Mail Adresse, die ("macht den Speck fett") muss ja ebenfalls öffentlich bekannt und zugänglich sein.
Wo würde ich diese finden?
P. S. Mein nächster Bildungsurlaub wird wohl Verfassungsrecht sein. Mittlerweile finden nach fast zwei Jahren wieder Kurse statt.