fischersfritzi schrieb:Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
Tussinelda schrieb:wäre das nicht Willkür bei der Strafzumessung? Die Spenden gehen ja fortlaufend ein.
Im Nebenstrafrecht gibt es dafür die sogenannte Vermögensabschöpfung.
Dank verschiedenen Interventionen und Initiativen der EU geht die mittlerweile geradezu lächerlich weit, ist aber prinzipiell genau auf diesen Fall anzuwenden - insbesondere interessant ist hierbei, dass nichtmal mehr eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen muss um die Abschöpfung anzuwenden, ganz im Gegenteil, selbst strafrechtlich Freigesprochene können über dieses Instrument belangt werden. In Auszügen:
Was ist von der Vermögensabschöpfung umfasst?
Grundsätzlich darf jeder wirtschaftliche Vorteil, der „durch eine Straftat erlangt“ wurde, abgeschöpft werden. Hierbei wird nach einer rein wirtschaftlich-gegenständlichen Betrachtungsweise jeder messbare Vorteil erfasst, der dem von der Vermögensabschöpfung Betroffenen zugeflossen ist.
Von der Vermögensabschöpfung im Strafrecht sind damit praktisch alle finanziellen und materiellen Vorteile, die dem Betroffenen zu Gute gekommen sind, erfasst. Der Gesetzgeber hat zusätzlich mit der Verwendung der Worte „durch eine Straftat erlangt“ klargestellt, dass zwischen der Straftat und dem Erlangten keine Unmittelbarkeitsbeziehung mehr bestehen muss, sondern, dass es ausreicht, dass das Erlangte „irgendwie“ aus einer Straftat herrührt und sich das Erlangte bei dem durch die Abschöpfung Betroffenen befindet.
Diese Vorgehensweise folgt unverändert dem „Bruttoprinzip“, welches seit nahezu 30 Jahren im Abschöpfungsrecht gilt.
Quelle:
https://law-care.de/de/aktuelles/artikel-die-vermoegensabschoepfung-im-strafrecht.htmlMit anderen Worten: wirst du mit 800€ Bußgeld belegt und sammelst 5000€ Spenden, sind die 'überschüssigen' 4200€ nach dem Bruttoprinzip ggf. ein Zufluss der durch die Straftat erlangt wurde und können abgeschöpft werden. Das ist auch nicht Teil der Strafzumessung, sondern ein eigenständiger Akt, und geht auch nachträglich, theoretisch sogar zeitlich unbegrenzt.
Snayder schrieb:Die Höhe der Strafe von der Spendenhöhe abhängig zu machen, halte ich nicht für gerechtfertigt.
Ist sie auch nicht, die Vermögensabschöpfung greift nur in den unrechtmäßigen Vermögenszuwachs infolge der Straftat.
Praktisch gilt hier übrigens Richtervorbehalt und Beweislastumkehr - bei einer öffentlichen Spendensammlung wird ein entlastender Beweis aber kaum gelingen:
„Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. 2Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen
1.
das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
2.
die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
3.
die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.“
Die Anordnung zur Vermögensabschöpfung kann also schon dann getroffen werden, wenn der Richter nach den Regeln über den Anscheinsbeweis zu der Auffassung kommt, dass aufgrund der Person des Betroffenen selbst, seines normalen Einkommens, der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes, etc. der Betroffene nach allgemeiner Lebenserfahrung erst gar nicht in der Lage ist, sich den von der Abschöpfung betroffenen Gegenstand wirtschaftlich leisten zu können (z.B. Eigentum an einer Luxus-Immobilie durch einen Sozial-Leistungsempfänger).
Quelle:
https://law-care.de/de/aktuelles/artikel-die-vermoegensabschoepfung-im-strafrecht.html