LehrerLämpel schrieb:Mich erschrecken solche Sätze.
Es würde ausreichen wenn du rechtsstaatliche Sanktionen forderst.
Absolut nachvollziehbar, wenn
Photographer73 schrieb:Photographer73
von gnadenlosen Sanktionen als Privatperson spricht und damit mit mehr seine Emotionen sprechen lässt. Auch mir gehen die Querdenker gehörig auf den Sack und sie gefährden ja nicht nur sich selber untereinander sondern letztendlich uns alle.
Ohne Emotionen und sachlich muss ich dir natürlich zustimmen, denn jede Sanktion muss natürlich mit dem GG vereinbar sowie verhältnismäßig sein. Bedeutet: Keine Körperstrafen. Und Buß bzw. Ordnungsgelder oder Geldstrafen können auch nicht beliebig hoch ausfallen, sondern müssen dem Verstoß oder dem Fehlverhalten gegenüber angemessen sein. Das weiß auch der Gesetzgeber - keine Sorge.
Wurstsaten schrieb:Das ist alles eine Frage der Güterabwägung.
Das Recht auf Leben und die Würde Anderer sind höhere Rechtsgüter, und die Maßnahmen müssen die Querdenker ertragen, da sie im Gegensatz zu ihren Bedenken auf eine rationale Grundlage haben.
Schutz des Gemeinwohls und unseres Gesundheitssystems können tatsächlich vor Einzel- und vor Minderheitsinteressen (Querdenker) höher gewichtet werden, aber auch nur bis zu einem gewissen Grad. Insbesondere wenn es sich dabei um Art. 2 GG Abs 1 und daraus noch abgeleitet um die allgemeine Handlungsfreiheit handelt.
Schwieriger wird es schon bei Abs. 2 und der körperlichen Unversehrtheit. An diesen Eingriff werden höhere Hürden gesetzt, ist aber verfassungsrechtlich nicht unmöglich, dass der Staat auch in die körperliche Unversehrtheit eingreifen dürfte, wenn es dafür eine rechtmäßige Rechtsgrundlage wie bspw. unser IfSG gibt - und wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt dieser Eingriff erforderlich, geeignet und angemessen gegenüber der Gesundheitsgefährdung, die man bspw. mit einer Impfung abwenden möchte, ist - sowie auch nicht nur dem Schutz des Einzelnen sondern auch der Gemeinschaft dient und die Impfung selbst auch nur mit im Vergleich zu einer Virus-Erkrankung geringerem gesundheitlichem Risiko verbunden ist.
Also kurz: Selbst eine Zwangsimpfung wäre theoretisch möglich, unterliegt allerdings strengeren Voraussetzungen als bspw. nur in die allgemeine Handlungsfreiheit von Menschen einzugreifen.
Und für den Staat in das Recht auf Leben einzugreifen, wäre nur unter der Voraussetzung erlaubt, so lange dies nicht gegen Art 1, die unantastbare Menschenwürde verstoßen würde. Das ist aber schon wesentlich komplizierter und da tue ich mich auch immer wieder schwer. Einerseits darf der Staat nicht Leben gegen Leben abwägen, weil ein Leben gleichwertig zu jedem anderen Menschenleben angesehen wird (dazu hat sich auch mal das Bundesverfassungsgericht geäußert) und das Leben selbst direkt an die Menschenwürde gekoppelt ist, die wiederum unantastbar ist und nicht eingeschränkt verletzt werden darf - unter keinerlei Umständen.
Auf der anderen Seite soll es unter ganz strengen Voraussetzungen doch erlaubt und verfassungskonform sein in das Recht auf Leben einzugreifen, in dem man Leben nimmt, und betrifft vor allem unsere Exekutive, die Polizei. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Leben unter Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs entweder gegen sich selbst oder andere zu nehmen nicht nur als Mittel dem Zweck dienen darf. Der berühmte Satz greift hier ganz deutlich: Nicht jeder Zweck heiligt jedes Mittel. Klar, eigentlich logisch, denn so sieht es ja auch unser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
Desweiteren spielt hier auch glaube ich eine große Rolle, dass wenn überhaupt nur der Angreifer selbst und weil ja selbst verschuldet getötet werden darf aber dabei keine anderen unbeteiligten Menschen in ihrem Leben gefährdet werden dürften.
Genau aus diesem Grund wurde wohl auch der Abschuss von Flugzeugen verboten, da man nicht nur die Angreifer selbst töten würde, sondern auch die Passagiere und eine Abwägung Leben (Passagiere) gegen Leben (auf dem Boden) unserem Staat untersagt ist, weil jedes Leben als absolut gleichwertig angesehen wird und auch direkt an die unantastbare Menschenwürde gekoppelt ist.
Warum bspw. Todesstrafen in Deutschland mittlerweile verfassungswidrig wären, ist da glaube ich schon wieder leichter zu verstehen. Nämlich, weil der Tod als Strafe nur ein Mittel zum Zweck darstellen würde und würde man Leben nur rein zur Bestrafung wegen nehmen, würde man damit glaube ich auch gleichzeitig wieder in die Würde des Menschen eingreifen bzw. würde man die Würde diesem Menschen sogar ganz nehmen, weil, eigentlich logisch, ja tot und wer Tot ist, hat nichts mehr.
Also kurz Wurstsaten:
Die Würde des Menschen ist grundsätzlich von einer Güterabwegung ausgeschlossen. Und für unseren Staat eigentlich auch das Leben, da nicht nur grundsätzlich jeder das Recht auf Leben hat und jedes Leben gleichwertig ist, sondern weil das Leben auch mit der Meschenwürde verbunden ist, die unantastbar ist. Nur in ganz wenigen Ausnahmen ist es dem Staat, bspw. unserer Exekutiven, der Polizei bspw. erlaubt in das Leben eines anderen einzugreifen und es zu nehmen.
Und für uns Zivilpersonen ist es auch nur unter den strengen Voraussetzungen des Jedermannsrecht der Notwehr/Nothilfe erlaubt ein anderes Leben zu nehmen und der keine Güterabwägung vorsieht. Weiterhin gilt natürlich trotzdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die Notwehr. Keine Güterabwägung bei Notwehr entbindet
nicht davon nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu handeln.
Eine Ausnahme aus der Erinnerung heraus stellt glaube ich noch der entschuldigende Notstand dar, der aber kein Jedermannsrecht ist, sondern nur für bestimmte Personen gilt: Für sich selbst, direkte Familienangehörige oder andere nahestehende Personen sowie auch und anders wie die Notwehr nur für Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit gilt.
Der entschuldigende Notstand sieht wie die Notwehr keine Güterabwegung vor und es wäre wie bei der Notwehr sogar gestattet Leben gegen Leben zu nehmen. Das würde aber nur entschuldigt werden, die Tat an sich würde rechtswidrig bleiben. Diese Entschuldigung kann aber auch zu straffreiheit führen, muss aber nicht. Eine Strafe kann auch nur abgemildert werden. Eine Tat in Notwehr ist/wäre grundsätzlich rechtmäßig und somit natürlich auch straffrei. Was rechtmäßig ist, kann(darf nicht bestraft werden.
Der entschuldigende Notstand darf aber nicht mit dem rechtfertigenden Notstand, ein Jedermannsrecht, verwechselt werden, denn der rechtfertigende Notstand setzt eine Güterabwägung voraus und wovon das Leben als Rechtsgut ausgenommen ist. Hier darf also kein Leben gegen Leben abgewogen werden.
Warum das beim rechtfertigenden Notstand so ist, aber nicht bei der Notwehr als Rechtfertigungsgrund, kann ich mir glaube ich denken, aber tue mich immer schwer damit das zu erklären.
Der Unterschied zu Notwehr ist ja erst mal der, dass die Gefahr von keinem Menschen, also von keinem Angreifer ausgehen würde und es wäre nicht zu rechtfertigen für die Abwendung einer Gefahr wie bspw. eines Feuers oder eines Hundeangriffs ohne vorherigen Befehl eines Hundehalters zum Angriff (dann wäre es wieder Notwehr) ein anderes unbeteiligtes, unschuldiges Menschenleben zu nehmen, nur um sein Eigenes zu retten.
Im Falle einer Notwehr wiederum und würde man den Angreifer töten, hätte dieser Angreifer ja auch selbst schuld. Hier das Leben des Angreifers zu nehmen, um sein eigenes oder ein fremdes zu retten, wäre wohl auch moralisch zu vertreten.
Sorry, dass ich noch etwas abgeschweift bin. Die letzten Absätze haben ja nichts mehr mit dem eigentlichen Thema zu tun.