@neugierchen Zumindest muss es also bedeutsam gewesen sein. Das ist ein eingestelltes Verfahren definitiv nicht.
Also muss zwingend was härteres vorgelegen haben.
Dazu wissen wir zu wenig zu dem Fall, es wäre auch das falsche Zeichen wenn man trotz Straftat in Deutschland oder Österreich bleiben kann.
Es ist richtig das das Jugendamt dies nicht einfach darf, aber es darf ja auch nicht ins Gegenteil umschlagen das Straftäter hier bleiben dürfen nur weil sie nette Kinder haben
Mir wurde in einem anderen Thread schon vorgeworfen das ich es nicht für zweckmäßig erachte das sie ihre Strafe noch hier abbüßen müssen. Raus mit ewigen Wiedereinreiseverbot reicht. Ich bin nicht rachsüchtig, und ein anderes Argument was mich davon überzeugt hätte das sie hier noch die Strafe verbüßen sollten kam nicht.
Wenn nichts vorgelegen hätte könnten sie aber von der acht Jahres Regel profitieren. Da das nicht möglich war muss noch ein Grund den wir nicht kennen vorgelegen haben
Ein eingestelltes Verfahren (darüber besteht wohl Kontext) ist nicht so bedeutsam das es die Integrationsleistung aufhebt. Da sind wir uns wohl einig, sonst müsste nicht abgewogen werden, denn dann würde es ausgeschlossen sein das es bei Identitätsfälschungen Aufenthalt gibt.
Ergo, ein eingestelltes Verfahren, also ohne Belang. Das Gesetz und das Grundsatzurteil legt verbindlich fest das etwas die Integrationsleistung aufheben muss.
Was sagt Dir das?
1. Es gab eine Ermittlung, die ist eingestellt worden. unerheblich
2. es muss zwingend was bedeutsames vorgefallen
sein was die Integrationsleistung aufhebt sonst hätten sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
Jetzt liegt es an Dir zu belegen das der Staat falsch entschieden hat, das nichts bedeutsames stattgefunden hat.
neugierchen 03.06.2017 um 19:19
anwesend
@canales Dieses hier ist der greifende
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.html