Abahatschi schrieb:Quatsch! Der richterliche Durchsuchungsbefehl wäre die Anordnung zur Durchführung, aber nicht Durchführung selbst.
Damit hast du sogar Recht. das ist der erste Schritt.
Der zweite Schritt ist dann die Analyse und Auswertung des Materials. Da steht, dass das nur ein zum Richteramt Befähigter dürfe. Ich glaube aber kaum, dass ein Richter ausgerechnet noch ein Technologie-Experte ist. In der Praxis wird es also wohl so sein, dass Technik-Experten die Dateien analysieren und darüber dann einen Bericht schreiben. Der Richter selbst nimmt dann die Auswertung vor, d.h. anhand des Inhalts der Analyse entscheidet er, ob die Daten zu verwerten sind oder nicht.
Worum es aber im Gespräch ging, nämlich was die Polizei selbst darf, ist von dem Gesetz unberührt. Der Polizist kann nur entscheiden, ob er das Gerät beschlagnahmt oder nicht, je nachdem, ob er zu der Überzeugung gelangt, dass sich dadurch die Identität des Flüchtlings feststellen lässt oder nicht, also wie er sich im Gespräch mit der Polizei verhält. Aber ohne richterlichen Beschluss selbst die Datenträger zu untersuchen - nein, das darf er nicht. Da wird der Flüchtling sofort nach einem Anwalt verlangen, völlig zu recht. Wir leben NOCH nicht in einer Bananenrepublik, sondern immer noch in einem Rechtsstaat. Denk an die Trennung der Gewalten (Exekutive - Judikative)!
Nur weil dort nicht extra steht, dass auch schon für die Voranalyse (Daten-Akkumulation) ein Richterbeschluss notwendig ist, heißt das nicht, dass dieser nicht notwendig ist, denn da geht es um das Gleiche wie um die Durchsuchung der Wohnung oder das Durchlesen des privaten Tagebuchs. wozu es bekanntlich eines Durchsuchungsbefehls bedarf.
Versuch mich also nicht mit irgendwlechen "juristischen Spitzfindigkeiten" aufs Glatteis zu führen. Wann und wozu ein Durchsuchungsbefehl notwendig ist, steht nicht in jedem Paragrafen extra, sondern in einem vorausgehenden gesonderten Abschnitt bspw. Straf- oder Zivilprozessordnung.