Selbstbestimmungsrecht gleich Recht auf Sezession?
04.03.2015 um 14:38DAnn verlinke es doch, in den 19 Seiten hier habe ich keinen Link auf eine Russische Menschenrechtsorganisation gefunden.
Völkerrechtliche Bewertung des (russischen) Militäreinsatzeshttp://www.ifhv.de/documents/huvi/selectedarticles/3-2014-heintze.pdf
Die unidentifizierten Truppen dienten ganz offensichtlich dem russischen Interesse an der Abspaltung der Krim. Deshalb ist es unerheblich, ob es sich dabei um reguläre russische Truppen oder um sog. Selbstverteidigungskräfte der Krim handelte. Letztlich wurden sie im Sinne Russlands tätig und ihr Handeln ist Russland zurechenbar.
Am 01.03.2014 bekannte sich Russland im Sicherheitsrat dazu, auf Anforderung der Autonomen Regierung der Krim auf dem Territorium der Ukraine Truppen stationiert zu haben, um die politische Situation zu stabilisieren. Es bekannte sich zur Zugehörigkeit der Krim zur Ukraine und gestand gleichzeitig die Okkupation wie auch eine rechtliche Grauzone ein: angeblich habe auch der von Russland anerkannte Präsident Janukowitsch der Einladung der von Russland eingesetzten Krim-Regierung zugestimmt:
„… Mr. Aksyonov, Prime Minister of Crimea, went to the President of Russia with a request for assistance to restore peace in Crimea. According to available information, the appeal was also supported by Mr. Yanukovych, whose removal from office, we believe, was illegal.”
Die Frage der „Intervention auf Einladung“ ist in der Literatur breit diskutiert worden, denn die UN-Charta verbietet sie nicht. Ebenso könnte die Theorie der kollektiven Sicherheit dafür sprechen, dass solche Interventionen zulässig sind. Voraussetzungen sind allerdings einerseits eine Entscheidung des Sicherheitsrates oder die Einladung einer demokratisch gewählten Regierung.
Die oben genannte russische Stellungnahme im Sicherheitsrat lässt es jedoch offen, ob die legale Regierung Janukowitsch tatsächlich die russischen Truppen eingeladen hat; die Einladung von Aksyonov jedenfalls kann als Rechtfertigungsgrund nicht herangezogen werden, denn sie hatte nach den Regeln eines Autonomiestatuts weder die Kompetenz ausländische Truppen einzuladen noch die dazu erforderliche Legalität.
Unerheblich ist, ob diese Truppen auf militärischen Widerstand stießen oder nicht. In jedem Falle liegt eine Okkupation vor, die die Anwendung des Humanitären Völkerrechts bedingt. Dieses geht davon aus, dass die Okkupation einen internationalen bewaffneten Konflikt – die Parteien sind Russland und die Ukraine – voraussetzt und dass der Besatzer die Jurisdiktion ausübt.
Allerdings darf der Okkupant den Status quo des besetzten Gebiets im Falle der Notwendigkeit nur so gering wie möglich verändern. Es handelt sich also um eine vorübergehende Machtübernahme aus militärischen Gründen und zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung, da der vorherige Hoheitsinhaber nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen.
Die ab dem 01.03.2014 begonnene russische Umzingelung der ukrainischen Militärbasen auf der Krim steht im Einklang mit der offenkundigen Okkupationsabsicht. Diese Absperrung der ukrainischen Militär- und Polizeistationen stand nicht im Einklang mit dem Stationierungsabkommen der russischen Schwarzmeerflotte und konnte nicht damit gerechtfertigt werden. Folglich forderte das ukrainische Parlament am 02.03.2014 den Rückzug der russischen Truppen.
Zweifellos verletzte das russische Vorgehen auf der Krim das in Artikel 2 (4) UN-Charta festgeschriebene Verbot der Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit der Ukraine, deren integraler Teil die Krim seit 1954 war. Damit sind der internationale Frieden und die Sicherheit betroffen, für deren Aufrechterhaltung der UN-Sicherheitsrat zuständig ist.
Folglich bat die Regierung der Ukraine am 28.02.2014, die Situation der Krim wegen der Bedrohung der territorialen Integrität der Ukraine nach Artikel 34f. UN Charta auf die Tagesordnung des Sicherheitsrats zu setzen und einen ukrainischen Vertreter an der Sitzung teilnehmen zu lassen. Die Sitzung fand am 01.03.2014 statt. Die Ukraine charakterisierte das illegale Eindringen russischer Truppen auf ukrainisches Gebiet im Sicherheitsrat ebenso wie Großbritannien31 als „act of aggression“.
Es ist allerdings fraglich, ob diesbezüglich tatsächlich von einer Aggression gesprochen werden kann, denn nach Artikel 1 der zwar rechtlich unverbindlichen aber weithin akzeptierten Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung stellt eine Aggression „die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist“ dar.
Es ist fraglich, inwieweit tatsächlich Waffengewalt angewendet wurde. Daher erscheint die vorsichtige Beurteilung der USA, wonach die russische militärische Invention ohne rechtliche Grundlage stattfand und die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine verletzt, zutreffend.
Als hilfreich bei der Bewertung des russischen Vorgehens kann auch die Differenzierung angesehen werden, auf die Dinstein hinweist und die zwischen einem Aggressionskrieg und einem Akt der Aggression unterscheidet. Da Russland bewaffnete Angehörige seiner Armee entsandte, erscheint dies als Akt der Aggression zutreffend beschrieben.
Wichtig ist, dass neben dem rechtlich verbindlichen Gewaltverbot der UN-Charta auch politische Dokumente heranzuziehen sind, die die Unverletzlichkeit ukrainischen Territoriums garantieren. Zu nennen sind vor allem die KSZE Schlussakte vom 01.08.1975, die in Artikel 3 bestimmt:
„Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verüben. Dementsprechend werden sie sich auch jeglicher Forderung oder Handlung enthalten, sich eines Teiles oder des gesamten Territoriums irgendeines Teilnehmerstaates zu bemächtigen.“
Diese Bestimmung wurde seinerzeit auf Drängen der Sowjetunion aufgenommen, die angesichts der offenen Deutschen Frage ihren territorialen Nachkriegs-Besitzstand absichern wollte. Befürchtet wurden seinerzeit Forderungen zur Revision der Oder-Neiße-Grenze, die erst späterhin durch Deutschland im Rahmen der Zwei-Plus-Vier-Vereinbarungen 1990 als endgültig anerkannt wurde. Es entbehrt nicht einer gewissen historischen Pikanterie, dass nun ausgerechtet die Russische Föderation, die sich territorial verkleinert als identisch mit der Sowjetunion betrachtet, gegen die Helsinki-Schlussakte verstößt. Dabei artikulieren die KSZE-Staaten in Artikel 1 der Schlussakte ihre „Auffassung, dass ihre Grenzen, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, durch friedliche Mittel und durch Vereinbarung verändert werden können.“
Die Schlussakte ist jedoch nicht das einzige politische Dokument, das verletzt wurde. Zu nennen ist auch das „Memorandum on Security Assurances in Connection with Ukraine’s Accession to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons” vom 05.12.1994. Die Ukraine hatte nach der Auflösung der Sowjetunion die auf ihrem Territorium stationierten Atomwaffen an die Russische Föderation übergeben und dafür folgende Zusicherung erhalten:
„The Russian Federation, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the United States of America reaffirm their commitment to Ukraine, in accordance with the principles of the Final Act of the Conference on Security and Cooperation in Europe, to respect the independence and sovereignty and the existing borders of Ukraine.”
Das mit der Unterzeichnung am 05.12.1994 anwendbare Memorandum, das auch die Unterschrift von Präsident Jelzin trägt, sichert in § 2 weiterhin zu, dass die drei Mächte keine ihrer Waffen gegen die Ukraine richten werden, außer im Falle der Selbstverteidigung oder in anderen Fällen, die nach der UN-Charta zulässig sind. Für die russische Seite ergab sich damit die Notwendigkeit, nach Rechtsfertigungsgründen für ihre Verletzung des Memorandums zu suchen. Für alle Partner des Übereinkommens ergab sich eine Konsultationspflicht nach § 6:
“Ukraine, the Russian Federation, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the United States of America will consult in the event a situation arises that raises a question concerning these commitments.”
Das Tätigwerden des Westens nach der russischen Intervention auf der Krim außerhalb der UNO war somit keine durch Artikel 2 (7) UN-Charta verbotene Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Ukraine. Zugestehen muss man aber, dass vor der Einberufung von Konsultationen die Frage zu klären ist, wer eigentlich die Ukraine vertritt. Von Russland wurde geltend gemacht, dass die Regierung in Kiew im Wege eines Staatsstreichs an die Macht gekommen sei und folglich nicht für die Ukraine sprechen könne. Demgegenüber betrachten die USA die Übergangsregierung als eine des Volkes und nicht der Sieger.
Juristisch gesehen handelt es sich um eine de facto-Regierung, die auf einem nicht verfassungsgemäßen Weg an die Macht gekommen ist. Sie repräsentiert nunmehr den international anerkannten Staat Ukraine und es ist dieser Staat, der durch völkerrechtliche und andere internationale Vereinbarungen gebunden ist.
Wenn das Budapester Memorandum ebenso wie das VI. Kapitel der UN-Charta die friedliche Streitbeilegung vorschreibt, so muss die internationale Gemeinschaft aufgrund der Dringlichkeit der Lage, die eine Bedrohung und sogar Bruch des internationalen Friedens einschließt, mit dieser Regierung verhandeln. Dies umso mehr, als die Übergangsregierung die Heilung ihres demokratischen Legitimitätsmangels durch Wahlen in einem absehbaren Zeitraum zugesagt hat.
2.2 Rechtfertigung wegen Menschenrechtsverletzungen
Offensichtlich war sich Russland der Verletzung des Gewaltverbots bewusst und bot die Bedrohung der russischen „Bürger und Landleute“ als Rechtfertigungsgrund für seine Intervention an. Präsident Putin holte sich deshalb am 01.03.2014 die Zustimmung des russischen Parlaments für einen Militäreinsatz auf der Krim ein. Zuvor, am 21.02.2014, scheiterte der Versuch im Parlament der Krim, Russland um Hilfe zu bitten, an der außerparlamentarischen Opposition der Krimtataren, die die Besetzung des Parlaments angedroht hatte.
Daraufhin kam es am 26.02.2014 vor dem Parlamentsgebäude zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die auch Menschenleben forderten. Es folgte die Besetzung des Parlamentsgebäudes am 27.02.2014 durch „Selbstverteidiger der russischsprachigen Bevölkerung der Krim“, die von den Abgeordneten die Festsetzung eines Termins für ein Referendum über die Zugehörigkeit der Krim zu Russland forderten. In einer nichtöffentlichen und manipulierten Sitzung beschloss das Parlament die Durchführung des Referendums und ernannte Sergei Aksjonow zum neuen Ministerpräsidenten, der sich umgehend zum Befehlshaber aller bewaffneten ukrainischen Kräfte auf der Krim erklärte. Nach und nach übernahmen russische Truppen die effektive Kontrolle der gesamten Krim.
Damit stellt sich die Frage, ob es in der Ukraine im letzten Jahr zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Wie der jüngste Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates bestätigt, ist dies leider Fall. Gleichwohl liegen die Ursachen dafür vorrangig in den Defiziten beim Aufbau der Rechtstaatlichkeit. Das machen auch die zahlreichen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte deutlich, dessen Rechtsprechung sich die Ukraine seit ihrer Unabhängigkeit 1992 unterworfen hat. Folglich muss es bei der Überwindung von Menschenrechtsverletzungen vor allem um die Durchsetzung von Rechtsmitteln gegen solche Verletzungen gehen.
Diesbezüglich befindet sich die Ukraine in einer ähnlichen Lage wie Russland. Wenn Russland nun von Menschenrechtsverletzungen gegenüber russischen „Bürgern und Landleuten“ spricht, so sind in erster Linie die Minderheitenrechte gemeint. In der Tat war die Entscheidung des ukrainischen Parlaments vom 23. Februar zur Abschaffung des Sprachengesetzes von 2012, das die Möglichkeit der Einführung offizieller Regionalsprachen in den ukrainischen Regionen wie der Krim vorsah, ein schwerer Schlag gegen die Respektierung der Minderheitenrechte.
Damit hätte Russisch seinen offiziellen Status auf der Krim verloren. Dieses Ansinnen stieß auf breite Kritik und wurde auch nicht umsetzt, da der Übergangspräsident Turtschynow das Änderungsgesetz mit einem Veto belegte. Gleichwohl sorgte es in der mehrheitlich russischstämmigen Bevölkerung der Krim angesichts der nationalistischen Aufheizung und einiger extremer russischfeindlicher Stellungnahmen von Politikern in Kiew für Unruhe. Zu fragen ist, ob Russland berechtigt war, mit militärischer Gewalt zum Schutze eigener Staatsangehöriger einzuschreiten.
In der Tat wurde auch von westlichen Staaten verschiedentlich Gewalt angewendet, um eigene Staatsangehörige zu retten. Gleichwohl wird in der Literatur zumeist davon ausgegangen, dass dies ohne Zustimmung des betroffenen Staates nicht zulässig ist. Allerdings scheint sich im Rahmen der Diskussionen um das Konzept der Responsibility to Protect (R2P) herauszubilden, dass bei schwersten völkerrechtlichen Verbrechen dann eine internationale Zuständigkeit gegeben ist, wenn der betroffene Staat entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Schutzverpflichtungen gegenüber der Bevölkerung in seinem Hoheitsbereich nachzukommen. Diese Verbrechen werden ausdrücklich und abschließend in UN-Dokumenten genannt:
bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder bei ethnischer Säuberung soll die internationale Gemeinschaft diese Schutzverantwortung übernehmen. Unter diesen Umständen soll nach dem Konzept als letztes Mittel nach Ausschöpfung aller Reaktionsmöglichkeiten auch ohne Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat bewaffnete Gewalt angewendet werden können, um die betroffenen Menschen zu retten. Freilich setzt die Anwendung des Konzeptes voraus, dass die Anwendung der Waffengewalt verhältnismäßig ist.
Im Falle der Krim hatten weder die Verletzungen der Minderheitenrechte die Qualität eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit noch die verbalen Drohungen einiger Politiker oder lokaler Akteure. Auch waren die Möglichkeiten, die UN oder die OSZE mit dem Problem zu beschäftigen, nicht ausgeschöpft. Schließlich hätte auch der Weg einer Staatenbeschwerde im Europarat – wie im Falle Irland gegen Großbritannien – geprüft werden müssen. Wegen der Nichtausschöpfung möglicher Verfahren kann der Mangel des rechtswidrigen russischen Militäreinsatzes nicht mit dem Verweis auf den Menschenrechtsschutz im Sinne der R2P geheilt werden.
Fedaykin schrieb:Ja, wie erwähnt ein Verbrechen. Aber das reicht nicht aus als Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen auf der Krim um eine Einseitige Sezession auszurufen.Wieviele Krimbewohner müssten denn ungestraft gequält und ermordet werden eher man ihnen Menschenrechte einräumt?
dunkelbunt schrieb:Die unidentifizierten Truppen dienten ganz offensichtlich dem russischen Interesse an der Abspaltung der Krim.Wer sagt denn dass die Abspaltung der Krim russischen Interessen entsprach?
nocheinPoet schrieb:Deshalb ist es unerheblich, ob es sich dabei um reguläre russische Truppen oder um sog. Selbstverteidigungskräfte der Krim handelte.Die Logik muss auch erstmal einer verstehen.
dunkelbunt schrieb:Die unidentifizierten Truppen dienten ganz offensichtlich dem russischen Interesse an der Abspaltung der Krim.Ist ja wie gesagt eine durchaus legitime Meinung, aber wie beweist man das denen?
IvanIV schrieb:Wie viele Krimbewohner müssten denn ungestraft gequält und ermordet werden eher man ihnen Menschenrechte einräumt?Geht nicht darum, auch das "ungestraft" ist unpassend. Leider schreibst Du noch immer sehr emotional und dramatisierst, ich kann Dich ja zum Teil verstehen, als Russe fühlst Du vermutlich hier Dein Land vorverurteilt und bist im ehrenvollen Verteidigungsmodus.
nocheinPoet schrieb:angeblich habe auch der von Russland anerkannte Präsident Janukowitsch der Einladung der von Russland eingesetzten Krim-Regierung zugestimmt:Dass die Krim-Regierung von Russland eingesetzt worden ist, ist nicht haltbar.
Fedaykin schrieb:Ja, wie erwähnt ein Verbrechen. Aber das reicht nicht aus als Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen auf der Krim um eine Einseitige Sezession auszurufen.Gibt ja noch mehr.
dunkelbunt schrieb:Voraussetzungen sind allerdings einerseits eine Entscheidung des Sicherheitsrates oder die Einladung einer demokratisch gewählten Regierung.nun das Parlament der Krim ist demokratisch gewählt worden. Da wurde auch Niemand ausgetauscht. Und das Krimparlament bestimmt und entlässt ganz legal seinen Premierminister. War schon immer so.
dunkelbunt schrieb:Zudem ist es ohnehin ein "Irrtum der Geschichte", dass die Krim zur Ukraine gehört, und nicht zu Russland, von daher kann sich da auch keiner wirklich beschweren, denke ich.Den Punkt hatten wir doch schon mal, die Krim wurde schon mal von Russland annektiert, sie war nie historisch alter Teil Russlands. Da sind auch keine russischen Wurzeln, die finden sich nicht auf der Krim.
dunkelbunt schrieb:Die Russen sahen ihre Chance, und ergriffen sie. Dass sie hier wirklich ein grobes Unrecht begangen, das sehe ich eher nicht.Deine Meinung und Sicht in allen Ehren, aber nach dem Völkerrecht ist das richtig heftig, danach kommt Krieg und Völkermord, eine Annexion ist kein Kavaliersdelikt.
dunkelbunt schrieb:die Einladung von Aksyonov jedenfalls kann als Rechtfertigungsgrund nicht herangezogen werden, denn sie hatte nach den Regeln eines Autonomiestatuts weder die Kompetenz ausländische Truppen einzuladen noch die dazu erforderliche Legalität.Das Parlament der Krim hat keine Legalität eingebüßt, deshalb mangelt es auch einem Premierminister, welcher wie immer vom Krimparlament bestimmt wird, keineswegs an Legalität.
IvanIV schrieb:Wieviele Krimbewohner müssten denn ungestraft gequält und ermordet werden eher man ihnen Menschenrechte einräumt?Du schau doch erstmal nach was schwere Menschenrechtsverletzungen im Sinne des Artikels bedeutet.
dunkelbunt schrieb:Schon der Impuls der von der Übergansregierung aus ging, der die russische Sprache als Amtsprache nicht mehr zulassen wollte, ist z.B. ein massiver Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, und kann tatsächlich als Menschenrechtsverletzung gewertet werden.Nein, kann es nicht. Vor allem A) Weil es nur ein Voschlag war B) Weil es um Amtsprache geht, hat ja in der BRD auch nicht jeder das Recht seine Muttersprach als Amtsprache zu behandeln.
nocheinPoet schrieb:eine Annexion ist kein Kavaliersdelikt.Das muss man differenzierter sehen. Und zwar immer im Kontext dessen, was die Bewohner der Krim wollten, und was sie im alten Staat nach dem Machtwechsel zu erwarten hätten. Das müssen die Gerichte durchaus berücksichtigen, ob hier ein Staatswechsel dem Volk eher genützt oder eher geschadet hat. Also auch ethisch-moralische Überlegung spielen da eine wichtige Rolle, nicht nur die Regeln im Völkerrecht selbst.