@RayWonders @amtraxx Ich teile die von euch zitierten rechtlichen Bedenken, da ich sie ebenfalls habe. Ich halte die beabsichtigte Legalisierung zu Genusszwecken weder mit dem Völkerrecht noch dem Europarecht vereinbar.
Das Einheitsabkommen über Betäubungsmittel vom 30. März 1961, die Konvention über psychotrope Substanzen vom 21. Februar 1971 sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 verbieten jeden nichtmedizinischen und nichtwissenschaftlichen Gebrauch von Suchtstoffen, auch und insbesondere den von Cannabis.
Auch das Europarecht erlaubt eine derartige Legalisierung nicht. Artikel 71 Absatz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 verpflichtet die Vertragsparteien, also auch Deutschland, in Bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind. Als „Übereinkommen der Vereinten Nationen“ im Sinne der Vorschrift gelten dabei die zuvor genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Auch das vielzitierte Beispiel Niederlande ist hier nicht hilfreich, hat doch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache C-137/09 festgestellt, dass es sich bei dem Handel mit Cannabis in den sogenannten Coffeeshops um einen Handel handelt, der, „selbst wenn er in bestimmten Grenzen toleriert wird, verboten bleibt“.
Demzufolge halte ich eine Legalisierung zu Genusszwecken derzeit für rechtlich nicht umsetzbar.