wichtelprinz schrieb:Ist natürlich schon klar das Du die Menschenrechte besser verstehst als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Wieso verstehst du nicht den Unterschied zwischen Europa und Saudi Arabien?
Hier noch was zum Lesen für dich...ich weiss...bringt eh nichts, weil ich armseelig bin und du der Erhellte.
Todesstrafe
Schliesslich befasste sich der Gerichtshof unter dem Gesichtswinkel von Art. 3 EMRK mit der Frage der Todesstrafe. Der EGMR führte aus, dass Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK zwar grundsätzlich die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe gestattet. Somit könne im Grunde genommen nicht gesagt werden, dass das Verbot von Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung von Art. 3 EMRK die Todesstrafe verbiete, denn dies würde dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufen. Durch die Verabschiedung des 6. und 13. Zusatzprotokolles zur EMRK (ersteres verbietet die Todesstrafe in Friedenszeiten, letzteres verbietet sie auch in Kriegszeiten) hätten die Vertragsstaaten der EMRK zum Ausdruck gebracht, dass sie den klassischen Weg der Änderung der Garantien der EMRK beschreiten möchten. Heute könne daher – da bis auf Russland alle Vertragsstaaten der EMRK das 6. Zusatzprotokoll ratifiziert hätten – davon ausgegangen werden, dass Art. 2 EMRK zumindest betreffend der Todesstrafe in Friedenszeiten geändert worden sei.
Da indes zurzeit eine beträchtliche Zahl Staaten das 13. Zusatzprotokoll noch nicht ratifiziert haben, könne der Gerichtshof nicht annehmen, dass die Todesstrafe eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstelle und somit gegen Art. 3 EMRK verstosse. Denn als absolute Garantie gelte Art. 3 EMRK sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten (siehe Art. 15 Abs. 2 EMRK). Letztlich kam der Gerichtshof zum Schluss, dass selbst wenn die EMRK die Verhängung der Todesstrafe immer noch gestatten sollte, dies nur dann gelte, wenn die Todesstrafe durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verhängt worden sei und strengste Anforderungen an die Verfahrensfairness eingehalten worden seien. Die Verhängung der Todesstrafe in einem unfairen Verfahren und durch ein Gericht, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fraglich sind, verletze das in Art. 3 EMRK enthaltene Verbot der unmenschlichen Behandlung.