niedere motive
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"Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.
Mordlust
Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden sterben zu sehen, treibt den Täter zur Tat. Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei. Mordlust kann einer natürlichen Neigung entspringen oder gezielt trainiert werden. Kennzeichen der Mordlust ist, dass das Opfer vollkommen austauschbar ist. Es geht also um das Töten an sich, nicht darum, einen bestimmten Menschen zu töten. Ein Mord aus Mordlust ist oftmals mit sadistischen Handlungen verbunden. Der Täter muss mit direktem Vorsatz handeln, dolus eventualis reicht nicht aus (Der Tod des Opfers muss das direkte Ziel der Tat sein, es reicht nicht aus, wenn der Tod aus Sicht des Täters eine mögliche Folge ist) .[4]
Befriedigung des Geschlechtstriebes
Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen („Lustmord“). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder im Nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, das heißt Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt. Auch ist das Mordmerkmal – in von der Lehre teilweise als zu ausufernd kritisierten Weise – vom BGH dann als gegeben angesehen worden, wenn der Täter Videos, Fotos oder Tonaufnahmen von der Tötung herstellt, um sich im Nachhinein sexuell zu erregen. Dies hat der BGH im Fall Armin Meiwes (sog. „Kannibale von Rotenburg“) so festgestellt – und damit Widerspruch in der Lehre hervorgerufen.[5] Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde Meiwes' wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 nicht zur Entscheidung angenommen.[6]
Habgier
Darunter verstehen Rechtsprechung und Lehre das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder Besitzerhaltung um jeden Preis. Der Täter handelt mit dem Ziel, sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers zu vermehren (z. B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren, Raubmord, Auftragsmord) oder zu behalten (z. B. einen bestimmten Betrag – Unterhalt, Schadenersatz – nicht zahlen zu müssen). Ob das angestrebte Ziel auch erreicht wird, ist unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, ob das Gewinnstreben des Täters die Tat beherrscht. Dabei spielt die Höhe der angestrebten Bereicherung keine Rolle. In der Literatur wird die Definition der Habgier als zu unbestimmt kritisiert. Es ließen sich nämlich keine Beispiele für eine Tötung aus „normalem Gewinnstreben“ finden, wie dies die Definition nahelege. Vielmehr werde eine Tötung aufgrund Gewinnstrebens regelmäßig als Mord angesehen.[7]
Sonstige niedrige Beweggründe
Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Dies ist anhand der Wertmaßstäbe des deutschen Rechtsgemeinschaft zu bestimmen. Dabei wird oft auf ein krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und der Tat selbst Bezug genommen (besonders verwerfliche Zweck-Mittel-Relation).
Als niedrige Beweggründe gelten insbesondere solche, die nach ihrer Art den in § 211 Abs. 2 aufgeführten speziellen Merkmalen nahestehen und deshalb eine Gleichstellung mit diesen rechtfertigen (vgl. dazu BGHSt. 41 358, 362 [BGH 23.11.1995 - 1 StR 475/95]). Die mutwillige Tötung ohne Anlass entspricht der Mordlust, diejenige aus wirtschaftlicher Missgunst oder Geiz, zum Zwecke der Suchtbefriedigung (Paeffgen GA 1982 255, 270), wegen ausgebliebener Geldzahlungen (vgl. BGH NStZ 1993 385 [BGH 18.02.1993 - 1 StR 49/93]) oder zwecks Heirat einer wohlhabenden Frau (BGH StV 2000 21 [BGH 09.03.1999 - 1 StR 50/99]) entspricht der Habgier; die Tötung zur Erregung des Geschlechtstriebs steht auf der selben Stufe wie die Tötung zu seiner Befriedigung. Die Tötung zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit oder einer peinlichen Situation entspricht der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (§ 211 II 3 Gruppe) und wird daher als sonstiger niedriger Beweggrund eingestuft (§ 211 II 1 Gruppe). Weitere niedrige Beweggründe sind Rassenhass und Ausländerfeindlichkeit.[8]
So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige Beweggründe, wenn die Motive, auf die sie sich gründen, als niedrige Beweggründe einzustufen sind, also wenn zum Beispiel Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht oder übersteigertes Ehrgefühl ist. Auch ein sogenannter „Ehrenmord“ kann unter „sonstige niedrige Beweggründe“ subsumiert werden, da zur Bestimmung dieses Mordmerkmals (nach anfänglich anderer Wertung) nun nicht mehr der ausländische, sondern der inländische Kulturkreis entscheidend ist.
In jeden Fall erfordert die Annahme dieses Mordmerkmals eine Gesamtwürdigung der Motive, Tatumstände, Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters.[9]
Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (überwiegend tatbezogen gesehen)
Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar indem sie entweder heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde.
Heimtücke
Der Heimtückebegriff ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer handelt.[10] Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können. Hier wird i. d. R. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abgestellt, die der Täter ausgenutzt haben muss. In einem Fall nahm der BGH an, dass ein Täter heimtückisch handelt, wenn er den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er bitteres Gift in süßen Brei rührt, damit das Kind ihn isst und nicht wieder ausspuckt (sehr streitig). In dem Fall wurde die Tat durch die eigene Mutter begangen. Hätte sie hingegen das Kind erwürgt, so hätte auch der BGH lediglich einen Totschlag angenommen (kritisch auch das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe, das diese Auslegung ausdrücklich rügt). Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehene, restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht. Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein „besonderer Vertrauensbruch“, eine „besondere Verwerflichkeit“ oder ein „tückisch verschlagenes Vorgehen“ gefordert. Die Rechtsprechung versucht, die Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern.
Grausamkeit
Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus zusätzlich die Todesqualen erhöhend handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter, das Verhungernlassen eines Kleinkindes).
Gemeingefährliche Mittel
Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf eine eingegrenzte Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Das Vorliegen dieses Mordmerkmales bedarf der Begründung, wenn der Täter mit dem Mittel nur auf das eine Opfer zielte, durch das Täterhandeln die mit dem Mittel verbundene Gefahr aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen ausgeweitet wurde: Eine Frau, welche eine Affäre hatte, schickte ihrem bei der Bundeswehr dienenden Mann einen vergifteten Geburtstagskuchen, den der an seine Stubenkameraden verteilte.
Gruppe 3: Verwerflichkeit der deliktischen Zielsetzung (täterbezogen)
Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
Wenn diese Mordmerkmale der dritten Gruppe erfüllt sein sollen, so muss es das maßgebliche Ziel des Täters gewesen sein, entweder eine andere Straftat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. Darunter fällt nicht nur eine eigene, sondern auch die Tat eines Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich begangen worden sein; es reicht, wenn der Täter dies irrigerweise annimmt. Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei entscheidend ist, dass die Straftat aus der Sicht des Täters noch verheimlicht werden kann. Der Täter muss auch nicht aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen heraus handeln. Auch wenn der Täter lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden will, liegt Verdeckungsabsicht vor (BGH). Fürchtet etwa ein Täter im kriminellen Milieu, dass ein Mitwisser einer Straftat, die der Täter begangen hat, weitererzählt, was ihm z. B. Schläge oder gar Schlimmeres von einem Bandenchef einbringen könnte – sicher aber keine Anzeige bei der Polizei –, so ist gleichwohl das Merkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt. Wenn der Täter zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit handelt, ist aber das Merkmal nicht erfüllt; allerdings liegt dann ein sonstiger „niedriger Beweggrund“ vor.
Abgrenzung zu verwandten Rechtsbegriffen [Bearbeiten]
Schwangerschaftsabbruch wird von manchen als Mord empfunden und bezeichnet. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Bezeichnung in der Regel nicht juristisch, sondern ethisch gemeint ist, da Ungeborene (Embryonen/Föten) nach diesem Verständnis als Menschen gesehen werden, die aufgrund häufig vergleichsweise niederer Beweggründe ihres Lebens beraubt werden. Juristisch gesehen fällt der Schwangerschaftsabbruch vor allem durch die Formulierung des § 218 nicht unter die Definition des Mordes, sondern bildet nach § 218 einen eigenständigen Straftatbestand, obgleich Ungeborene zumindest ab Nidation ebenso als Menschen gelten und dem Schutz des Grundgesetzes unterliegen wie „fertige“ Menschen nach der Geburt (BVerfGE 39,1 (133)). Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass nach geltendem deutschen Recht Ungeborene keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (oder eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können. Die Existenz eines „Menschen“ als taugliches Tatobjekt im Sinne der o. g. Vorschriften beginnt – anders als im BGB, das für die Rechtsfähigkeit auf die Vollendung der Geburt abstellt (§ 1 BGB) – mit dem Beginn des Geburtsvorgangs. Maßgeblich ist der Eintritt der Eröffnungswehen; bei einer Geburt durch operative Methoden (Schnittentbindung) ist der relevante Zeitpunkt die Öffnung der Gebärmutter.
Eine Tötung auf Verlangen in der Form einer „Mitleidstötung“ ist gem. § 216 StGB nur als privilegierter Fall des Totschlags zu bestrafen.
Sterbehilfe findet als „Hilfe“ von der Idee her ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals statt.
Anders sieht es beim Begriff Patiententötung aus. Hierbei wird auf den institutionellen Rahmen abgehoben; es handelt sich um eine Tat im Rahmen einer professionellen Beziehung des Opfers zu Medizinern oder Pflegekräften. Es ist dabei nicht nur der Unterschied zwischen Mord und Totschlag wichtig, sondern diese Taten bedeuten regelmäßig einen Vertrauensbruch zwischen gepflegter Person und der Institution, in der die Täter aktiv wurden (Arztpraxis, Krankenhaus, Pflegeheim). Auch die Öffentlichkeit, die davon erfährt, wird wissen wollen, welche Schutzvorkehrungen gegen solche vereinzelten Fehlhandlungen existieren. In wenigen Extremfällen handelte es sich um Serienmorde (vgl. die Aufzählung bei Pflegeskandal und Dr. Shipman).
Die von Soldaten vorgenommenen Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegsvölkerrecht nicht als Mord angesehen. Es gibt jedoch Aussagen aus pazifistischen Kreisen, die Soldaten als Mörder bezeichnen (→ Soldaten sind Mörder).
Genauso wird von einzelnen Kirchen und Menschenrechtsgruppen der Vollzug der Todesstrafe als Mord angesehen, auch wenn dieser nicht unter die jeweilige staatliche Definition von Mord fällt.
Schließlich ist auch die Bezeichnung „Selbstmord“ in den meisten Ländern juristisch unzutreffend, da Selbsttötung nicht die Kriterien der Definition von Mord erfüllt.
Im deutschen Recht sind die Selbsttötung und ihr Versuch nicht strafbar.
Rechtsfolgen [Bearbeiten]
Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe (sofern nicht Jugendstrafrecht eingreift oder der Täter nicht voll schuldfähig war).
Diese absolute Strafandrohung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nur vereinbar, wenn der Richter in Härtefällen auf eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ausweichen kann. Die mithin gebotene Korrektur wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich vorgenommen. Teilweise wird vertreten, die einzelnen Mordmerkmale müssten restriktiv ausgelegt werden, teilweise wird – beispielsweise bei der Heimtücke – noch ein zusätzliches Moment der Tücke oder ein Vertrauensbruch gefordert. Nach der Rechtsprechung (sogenannte Rechtsfolgenlösung) soll in Ausnahmefällen, insbesondere bei den sog. „Haustyrannenmorden“, in denen eine Frau sich nicht mehr anders zu helfen weiß, als ihren gewalttätigen und gewaltgeübten cholerischen (Ehe-)Mann in einer fast schon notstandsähnlichen Situation mit wenigstens verbliebenen Rechtfertigungsfragmenten, die das Unrecht einer vorsätzlichen Tötung zwar nicht vollständig ausschließen, aber es so erheblich mindern, zu töten, eine im Gesetz eigentlich nicht vorgesehene Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden; damit droht einer solchen Täterin nur noch eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren. Im Einzelfall, wie dem Mord an DDR-Grenzsoldaten, ist auch die Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsentzug, bei Strafaussetzung zu zwei Jahren Bewährung von der Rechtsprechung als möglich angesehen worden.[11]
Wer von einem geplanten Mord zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt, ist in Deutschland verpflichtet, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, und wird widrigenfalls wegen eines von ihm begangenen Wortlaut-Unterlassungsdeliktes mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 139, § 138 StGB).
Verjährung [Bearbeiten]
Im Strafgesetzbuch war für Mord ursprünglich eine Verfolgungsverjährung von zwanzig Jahren vorgesehen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass von den Nationalsozialisten begangene Verbrechen grundsätzlich bis Mitte der Sechziger Jahre verjährt wären. Um dies zu verhindern, wurde 1965 in der Bundesrepublik zunächst der Zeitraum von Kriegsende bis 1949 bei der Berechnung der Verjährung ausgenommen.[12] Als man 1969 wieder vor dem gleichen Problem stand, beschloss die Große Koalition im Bundestag nach breiter öffentlicher Diskussion[13], dass Völkermord gar nicht und Mord erst nach 30 Jahren verjährt. 1979 wurde die Verjährung für Mord schließlich ganz abgeschafft (§ 78 II StGB). Totschlag unterliegt hingegen weiterhin der Verjährung (Verjährungsfrist: 20 Jahre (§ 78 III Nr. 2 StGB)).
Mord und Völkermord sowie (völkerrechtlich relevante) Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen folglich weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Laufende Verfahren werden bei Tod des Täters lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt (umgangssprachlich: vorläufig eingestellt), damit jederzeit wegen einer eventuellen Mittäterschaft Dritter weiterermittelt werden kann.
In der Deutschen Demokratischen Republik wurde mit Inkrafttreten des StGB-DDR im Jahr 1968 die Verjährung für Mord auf 25 Jahre angehoben. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen verjährten jedoch nicht (§ 84 StGB"
das hätteste aber auch selbst googeln können
@Bluenight ...