symbiotic schrieb:Ich bin auch gegen die Todesstrafe. Der Wohlstand der Gesellschaft wird in meinen Augen stark darüber definiert, wie es den Randgruppen in dieser geht. Für mich stellen Gesetzesbrecher eine Randgruppe dar. Natürlich sollte man deren Lebensqualität in den Gefängnissen nicht ins Unermessliche fördern und deren Verhalten gar in irgendeiner Art und Weise belohnen, doch auch diese Menschen haben eben eine Menschenwürde und sind bis zu einem gewissen Grad vor Leid schützenswürdig.
Warum? Weil erstens eine klare Täter-Opfer-Zuschreibung viel schwieriger ist und viele Verbrecher eben auch auf sehr ungünstige Art und Weise vom Umfeld gezeichnet worden sind und zweitens weil man eben irgendwo ansetzen muss mit der Menschenwürde und es diese ad absurdum führen würde, könnte man sie einfach nach Belieben ein- und aussetzen.
Eine andere Frage wäre, ob man den Häftlingen ein Selbsttötungsrecht einräumen sollte. Also besonders den Insassen, welche eine lebenslange Haftstrafe vor sich haben, die Möglichkeiten für einen schmerzfreien Suizid anbieten. Das könnte die Gesellschaft auch irgendwo entlasten, würde aber gleichzeitig nicht deren Rechte verletzen, sondern erweitern. Kann mir aber sehr gut vorstellen, dass da die Freiwilligkeit in der Praxis auch wieder eine schwierige
Gesetzesbrecher stellen insgesamt natürlich eine Randgruppe dar - sowie in der jeweiligen Gesellschaftsschicht. Leider hat jede Gesellschaftsschicht, auch die wohlhabende, Gesetzesbrecher zu bieten.
Leider schützt Wohlstand auch nur bis zu einem gewissen Grad vor Gesetzesbruch. Vor vielen Verbrechen, die moralisch todesstrafenwürdig sind/wären, schützt Wohlstand leider nicht. Schützt weder den potentiellen Begeher, kein Begeher zu werden, noch potentielle Opfer.
Jups, bei der Achtung der Menschenwürde darf nun mal nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Die Achtung der Menschenwürde sollte man jedem zugestehen und niemandem absprechen wollen. Die Menschenwürde gilt
für alle als unantastbar. Verletzung der Menschenwürde ließe sich auch niemals rechtfertigen. Egal um wen es sich handeln würde.
Eine Rechtfertigung für eine Missachtung der Menschenwürde, die eine Verletzung der Achtung auf Menschenwürde legitim machen würde, schließt unser GG aus. Das begrüße ich grundsätzlich!
Ja, persönliche Schicksalsschläge von Tätern und dass diese sogar tatfördernd gewesen sind, ist häufig der Fall.
Selbsttötungsrecht, warum nicht. Wer es freiwillig tun wollen würde, meinetwegen. Dann wären bestimmte Personengruppen, Justizbeamte zb., auch ihrer Garantenpflicht entbunden und könnten auf legale Weise einen Selbstmord eines Häftlings, der einfach nicht mehr will, geschehen lassen, wenn sie es direkt mitbekommen oder erfahren sollten.
Das Recht auf freiwillige Kastration von Sexualstraftätern besteht ja ohnehin schon oder noch, wenn ich mich nicht irre. Dieses Recht könnte man mit Obigem erweitern.
Immer nur mit Betonung auf ein Recht, von dem Straftäter freiwillige Gebrauch machen können oder nicht. Eingriff per Zwang Nein!
Die Würde, das Leben selbst als auch die körperliche Unversehrtheit sollten auch für Straftäter schwerster Delikte schützenswert bleiben , es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe wie die Notwehr und Nothilfe zb. für den Eingriff, die Verletzung von Leib und Leben vor.