Land im Kosovo geerbt?
24.01.2012 um 15:30
Wenns kyrl ist kann ich dir nicht helfen bei normaler sprache.
molim ja govorim Hrvatski ^^
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Land im Kosovo geerbt?
24.01.2012 um 16:03
So ist es jedenfalls in Österreich:
Gesetzliche Erbfolge:
Wenn der Erblasser stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung (Testament) hinterlassen zu haben, fällt sein Erbe an die vom Gesetz bestimmten Erben (gesetzliche Erbfolge). Hat aber der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so dürfen dadurch seine nächsten Angehörigen (die aus dem Kreis der gesetzlichen Erben stammen) nicht verkürzt werden. Ihnen – den Pflichtteilsberechtigten – muss jedenfalls der Pflichtteil zukommen.
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 731 ABGB - Parentelensystem
(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
(2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
(4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 757 ABGB
§ 757. (1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.
(2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.
Pflichtteilsrecht (Auszug) - ABGB
§ 762. Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.
§ 764. Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.
§ 765. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
§ 766. In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Noterben als Pflichtteil ein Dritteil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.
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