@kiki1962@JimmybondyAls Kinderlose/r zahlst Du mehr in die Pflegeversicherung:
Pflegeversicherung - Höherer Beitrag für Kinderlose rechtens
Kinderlose dürfen mit einem höheren Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung belastet werden, haben die Richter am Hessischen Landessozialgericht (LSG) geurteilt.
dpa Kinderlose müssen tiefer in die Tasche greifen Ein Mann hatte dagegen geklagt, dass seit Anfang 2005 Kinderlose einen um 0,25 Prozentpunkte erhöhten Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen müssen. Die Richter des LSG erteilten dem Kläger eine Abfuhr: Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte finanzielle Entlastung pflegeversicherter Eltern dürfe auch durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose umgesetzt werden (Az. L 8 P 19/06). (Focus Money)
Als Kinderlose/r zahlst Du mehr Steuern:
Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2009 für jeden Elternteil 1.932 Euro, für verheiratete Eltern also 3 864 Euro. Zusätzlich gibt es für jedes Kind noch einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 2.160 Euro. Insgesamt gibt es damit Freibeträge für jedes Kind von 6.024 Euro. Während das Kindergeld an ein Elternteil geht, teilen sich die Eltern den Freibetrag. Das spielt bei der Zusammenveranlagung keine Rolle. Die Voraussetzungen für die Freibeträge sind die gleichen wie beim Kindergeld. Sie werden alternativ zum Kindergeld im Rahmen der jährlichen Steuererklärung gewährt. Maßgebend hierbei sind die Angaben in der "Anlage Kind", die seit der Steuererklärung 2002 für jedes Kind separat auszufüllen ist.
Zuerst wird im laufenden Jahr stets das monatliche Kindergeld gezahlt. Bei der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung prüft das Finanzamt automatisch, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungsfreibetrag zu einer höheren Entlastung führt, als der Anspruch auf das Kindergeld. Diese Günstigerprüfung wird mittels der Vergleichsrechnung vorgenommen:
•Ist nach dem Ergebnis der Vergleichsrechnung das Kindergeld höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt es beim Anspruch auf Kindergeld. Dies ist in rund 95 Prozent aller Fälle günstiger.
•Führt hingegen der Abzug der Freibeträge zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld, werden Kinder- und Betreuungsfreibeträge vom Einkommen abgezogen. Zur fälligen Steuer wird dann noch das Kindergeld hinzugerechnet, auf das Anspruch bestanden hat. Diese Rechnung kommt bei Besserverdienenden wegen der hohen Steuerprogression zum Zuge.
Faustregel: Bei Einkommen unter 62.000 Euro bei Eltern und 32.800 Euro bei Alleinerziehenden verbleibt es zumeist beim Kindergeld. Paare mit höherem Einkommen erhalten noch einen Steuerbonus durch die Freibeträge.
Für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen. Unabhängig davon, welche Vergleichsrechnung zum Zuge kommt. Dies wird bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, sofern der Nachwuchs auf der Steuerkarte vermerkt ist.
Auch für Kinder, die im Ausland leben wird der Kinderfreibetrag gewährt. Jedoch ermäßigt er sich bei Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Wie hoch die Ermäßigung ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat. Zur Bestimmung der Verhältnisse nutzen die Behörden eine Ländergruppeneinteilung.
(steuerlexikon-online.de)
Als Kinderlose/r verdienst Du weniger Geld:
Ortszuschlag § 29 BAT
Bundesangestelltentarifvertrag - BAT
§ 29 Ortszuschlag
A. Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
(2) Es gehören zur Tarifklasse die Vergütungsgruppen
I b I bis II b bzw. II
Kr. XIII
I c III bis V a/b
Kr. XII bis Kr. VII
II V c bis X
Kr. VI bis Kr. I.
B. Stufen des Ortszuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der
Angestellte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere Angestellte im öffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person
oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung
Ortszuschlag der Stufe 2, Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde
ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn
einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder
des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung
oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder
die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedverband.
(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen, erhalten sie zusätzlich
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
Protokollnotizen:
1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
2. (gestrichen)
3. (gestrichen)
4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen und das am 31. Dezember 1985 bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
C. Änderung des Ortszuschlages
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.
(der-oeffentliche-dienst.de)
Boah, und dann regen sich die Leute auf, dass dieses Land so kinderfeindlich sei.