Tussinelda
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"L'Amour Toujours" als rechte Hass-Hymne
02.06.2024 um 08:30Füchschen schrieb:Dann würde ich mich freuen, wenn Du uns das entsprechende Gesetz nennst, das im Fall von solchen Auswüchsen, wie hier ausführlich dargestellt, greift.es bedarf keines expliziten Gesetzes, der AG kann kündigen. Das kann er übrigens immer.
Diskriminierung: Meinungsfreiheit hat GrenzenQuelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wer-im-netz-hetzt-riskiert-die-kuendigung_76_365420.html
Arbeitgeber müssen fremdenfeindliche oder beleidigende Äußerungen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer per se nicht hinnehmen. Dies gilt sowohl für öffentliche Äußerungen am Arbeitsplatz, aber unter Umständen auch für öffentliche Statements im Netz - zum Beispiel für Postings von Arbeitnehmenden in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter und Co, auf persönlichen Blogs oder Youtube-Kanälen.
Die im Grundgesetz (GG) in Artikel 5 verankerte Meinungsfreiheit räumt zwar grundsätzlich jedem das Recht ein, seine Meinung frei zu äußern. Dies gilt auch für Kommentare und Äußerungen im Internet. Es gibt jedoch - im Netz und außerhalb - auch Grenzen: Die Meinungsfreiheit kann insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) und allgemeine Gesetze beschränkt werden.
Beleidigen, verleumden, hetzen: Auf Straftat kann Kündigung folgen
Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die fremdenfeindliche Äußerung einen Straftatbestand erfüllt, beispielsweise den der Volksverhetzung, Beleidigung oder Verleumdung. Eine rechtmäßige Kündigung ist auch möglich, wenn sich durch die Äußerungen des oder der Arbeitnehmenden im Internet ein Rückschluss auf den Arbeitgeber ergibt, wenn die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend ist und der oder die Mitarbeitende damit eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt.
Ob ein solcher Fall vorliegt, muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden und mittels einer genauen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und der Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis erfolgen.