Coronavirus (Sars-CoV-2)
21.05.2020 um 17:22@Kalman
Der Restaurantbetreiber kann sich auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes berufen.
Dort heißt es zu Beginn:
Der Restaurantbetreiber kann sich auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes berufen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandAusfluss dieses Grundrechts ist die Gewerbefreiheit, geregelt in ihren Einzelheiten in der Gewerbeordnung, einem Gesetz im Sonne des Art. 1 Satz 2 GG.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Dort heißt es zu Beginn:
Gewerbeordnung
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.