malufanboy1 schrieb:war doch überhaupt nicht die Ausgangsfrage ob es berechtigt ist die Grundrechte zu beschneiden sondern ob überhaupt Grundrechte beschnitten werden.
Eben. Natürlich erlaubt das Infektionsschutzgesetz Grundrechtseinschränkungen.
Aber diese müssen verhältnismäßig sein. Darunter versteht man: Die Einschränkungen müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles sowohl geeignet wie erforderlich wie auch angemessen sein, dh sie dürfen auch zeitlich nur so lange wie nötig aufrechterhalten werden. Sind sie all das nicht, sind sie ohne Wenn und Aber verfassungswidrig..
So, und jetzt muss man eigentlich erst mal diskutieren, was eigentlich Ziel der Grundrechtsinschtänkungen ist/war. Ist es Vethinderung der Überlastung des Gesundheitswesens? Ist es Leben retten um jeden Preis?
Und dann muss man überlegen, ob, gemessen an
diesem Ziel, die beschlossenen Einschränkungen zur Zielerreichung überhaupt geeignet sind. Dann muss man prüfen, ob sie überhaupt erforderlich sind. Und dann muss man prüfen, ob sie auch angemessen sind oder ob es mildere, weniger belastende Möglichkeiten gibt.
Kann ja jetzt jeder selber mal überlegen, wie er all das beurteilen bzw. beantworten würde. Das sind aber jedenfalls die Maßstäbe, nach denen das Bundesverfassungsgericht, wie auch sonst immer, die Rechtmäßigkeit der Grundrechtsbeschränkungrn überprüfen würde.