Frau.N.Zimmer schrieb:Jetzt bin ich gespannt, ob Neidhammel dagegen klagen. In Bayern brauchen vollständig Geimpfte ab Morgen keine Tests mehr.
Gestern Abend kam es in der Tagesschau. Gezeigt wurde ein Seniorenheim in Hamburg. Die Bewohner sind zu 92% durchgeimpft und dort können sie nun wieder gemeinsam essen und auch Besuch ohne Einschränkungen bekommen. Eine interviewte Bewohnerin äußerte sich sehr erfreut darüber.
So ergeben die Impfungen letztendlich auch Sinn, für die Gesundheit der Betreffenden selbst, aber auch für das Gemeinwesen und die Gemeinschaft.
Frau.N.Zimmer schrieb:Ich sehe die Vorteile jetzt viel höher angesiedelt, weil jetzt schon , allein im Gesundheitswesen, täglich Millionen von Tests wegfallen. Komisch, das zahlt ihr doch auch alle mit?
Dieser Gedanke kam mir sofort! Im Bundesanzeiger wird geregelt, was der Staat für die Testungen auslegen muss:
§ 9
Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik
mittels Nukleinsäurenachweis oder für eine variantenspezifische PCR-Testung
Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der
Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäuream-
plifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 oder für eine variantenspezifische PCR-Testung einschließlich der
allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung bis zum 30. April
2021 50,50 Euro und ab dem 1. Mai 2021 43,56 Euro. Pro Einzelfall beträgt die Vergütung bis zum 30. April 2021
höchstens 101 Euro und ab dem 1. Mai 2021 höchstens 82,96 Euro.
§ 10
Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test
Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der
Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärzt-
lichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro.
§ 11
Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests
An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 3 berechtigten Ein-
richtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe
der entstandenen Beschaffungskosten, und zwar bis zum 31. März 2021 höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April
2021 höchstens 6 Euro je Test, zu zahlen.
§ 12
Vergütung von weiteren Leistungen
(1) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungs-
erbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergeb-
nismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung beträgt je Testung 15 Euro. Eine Vergütung nach
Satz 1 wird auch gewährt, wenn anstatt einer PoC-Diagnostik oder nach einem positiven Antigen-Test ein anderer
Leistungserbringer beauftragt wird und in diesem Zusammenhang Körpermaterial entnommen und an den beauftrag-
ten Leistungserbringer versandt wird.
(2) Sofern der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher
oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
je Testung 12 Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Sofern Obdachlosenunterkünfte, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe nach
§ 6 Absatz 3 Satz 1 im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts PoC-Antigen-Tests in
eigener Verantwortung beschaffen und nutzen, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 je Testung 9 Euro; wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf eine Vergütung nicht
abgerechnet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführten Einrichtungen nach § 4
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und von einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Leistungserbringer beauftragten
Dritten, der kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, zur Anwendung und Auswertung der PoC-Anti-
gen-Tests erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle zwei Monate je Einrichtung stattfindende Schulung
70 Euro je Schulung. Wird die Person, die die Schulung durchführt, unentgeltlich tätig oder führt eine Stelle des
öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung durch, dürfen die Schulungsmaßnahmen nicht vergütet werden.
(5) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungs-
erbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 beträgt für den
Fall, dass kein Test durchgeführt worden ist, 5 Euro.
§ 13
Finanzierung von Testzentren
......
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung zum Anspruch auf Testung
in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Testverordnung – TestV)
Karotte3 schrieb:Ja, und ein Test pro Woche hat ja auch jeder gratis
Mindestens einen, u.U. mehr.