@vincent Ich nehm mal mit dir den § 173 auseinander:
Abs. 1:
"Wer mit einem LEIBLICHEN Abkömmling [...]"
Also Eltern-Kind, Großeltern-Enkeln etc pp.
Da spielt das rechtliche Verwandschaftsverhältnis also keine Rolle. Bewusst wurde das Wort "leiblich" gewählt, damit Eltern, die meinen, wenn sie ihre Kinder zur Adoption freigeben, mit ihnen lieben dürfen, ein Strich unter die Rechnung gemacht wird.
Abs. 2 S. 1:
"Wer mit einem VERWANDTEN AUFSTEIGENDER LINIE den Beischlaf vollzieht [...]"
Also Tante-Neffe, Onkel-Neffin etc pp
Auch da wurde bewusst auf leiblich VERZICHTET. Denn das rechtliche Verhältnis ist relevant.
"dies gild auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist"
Also wenn deine Neffin zur Adoption freigegeben wurde, darfst du dennoch nix mit ihr anfangen.
Ebenso schließt dieser Satz auch Eltern aus, dessen Kind zur Adoption freigegeben wurde. Das Verwandtschaftsverhältnnis ist zwar erloschen, aber sie sind dennoch aufsteigender Art.
Abs. 2 S. 2:
"Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die den Beischlaf vollziehen"
Erklärt sich wohl von selbst. Aber hier ist BEWUSST von LEIBLICHEN GESCHWISTERN die Rede.
Abs. 3:
"Abkömmlinge und Geschwister werden nicht bestraft, wenn sie [...]"
Und hier ist nicht mehr die Rede von LEIBLICHEN GESCHWISTERN. Was rechtlich also auch Adoptivgeschwister einschließt.