@Niederbayern88 Dem Gesetz nach definiert sich eine Schusswaffe darüber, dass sie eben ein Geschoss durch einen Lauf treibt. Und eine Armbrust etc hat zwar ein Geschoss/Bolzen, aber eben keinen Lauf.
:)Trotzdem wird sie gleichgestellt.
Das Führen einer Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums bedarf nun einmal einer behördlichen Erlaubnis. Und die gibt es verdammt selten. Einen privaten Waffenschein bekommst du so gut wie nie. Die meisten Scheine sind ohnehin nur für gewerbliche Wachfirmen, die ein entsprechendes Bedürfniss nachweisen können, also Geldtransporte und Personenschutz.
Selbst die Geldboten bewegen sich aber bisweilen sehr im dunkelgrauen Bereich...
Auch hier gilt die Erlaubnis nur für das Führen in der Öffentlichkeit. Geht jener nun in den Supermarkt, durch den Verkaufsraum zum Kassenbüro, ist dies eigentlich schon wieder verboten.
Selbiges gilt auch für kleine Waffenscheine für Schreckschuss. Öffentliche Gebäude, Geschäfte, Transportmittel aber auch (öffentliche) Feste&Co sind völlig tabu!
Beim Geldboten dasselbe Dilemma. Aber solange keiner was sagt oder nix passiert...
Also das Führen ist das bei sich tragen.
Dann gibt es den Transport. Dieser sollte so erfolgen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff darauf haben.
Das ganze muss zudem noch so gestaltet sein, dass das Gerät nicht mit wenigen Handgriffen schussbereit gemacht werden kann.
Schussbereit ist dann eine weitere Definition.
Ziemlich schwerer Tobak das ganze...
mfg
Eye