Aliki
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Der Fall Sonja Engelbrecht
23.06.2014 um 22:55Vielleicht muss man auch einfach unterscheiden zwischen Pädophilie und Kinderpornografie.
Pädophile haben Kinder im Fokus, die sich vor der Geschlechtsreife befinden. Siehe hier auch ein Auszug aus dem Wiki-Eintrag zur Pädophilie:
Beides wäre jedoch strafbar.
Pädophile haben Kinder im Fokus, die sich vor der Geschlechtsreife befinden. Siehe hier auch ein Auszug aus dem Wiki-Eintrag zur Pädophilie:
Alter des KindesKinderpornografie wird nach EU-Recht ganz eindeutig als strafbar angesehen und gilt bis 18 Jahre. Das deutsche Recht, was auch immer wieder debattiert wird, unterscheidet zwischen Kinder- und Jugendpornografie. Hier ein Auszug dazu aus dem Wiki-Eintrag zu Kinderpornografie:
Nach sexualmedizinischer Definition richtet sich das sexuelle Interesse der Pädophilen auf Kinder vor Beginn der Pubertät im Sinne der biologischen Geschlechtsreifung.[5][32] Da die Ausprägung der sekundären Geschlechtsmerkmale bei Kindern individuell sehr verschieden einsetzen kann, sind exakte Altersangaben nicht möglich. Im Allgemeinen ist das primäre Interesse der Pädophilen auf Kinder von etwa 4–14 Jahren ausgerichtet, wobei es zwei Gipfel in der Alterspräferenz gibt: Der eine Gipfel liegt bei fünf bis sechs Jahren, der andere bei elf bis zwölf Jahren.[32] Das sexuelle Begehren ist beim konkreten Pädophilen in der Regel auf einen dieser beiden Abschnitte beschränkt, erlischt in der Regel aber spätestens bei der Ausprägung sekundärer Geschlechtsmerkmale beim Kind.
EU-RechtIch meine, es muss nicht sein, dass die im Artikel bezeichnete Kinderpornografie unbedingt pädophile Kinderpornografie gemeint hat. Es könnte auch sein, dass der Schlossherr auf junge Mädchen aus war - und pornografische Darstellungen von minderjährigen jungen Mädchen hatte. Ebenso wäre es möglich, dass er seine Töchter erst nach der Geschlechtsreife missbraucht hat.
Durch den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union wurden 2003 für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie erlassen.
Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter, nicht-echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizenden Zur-Schau-Stellens der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention der UNO jede Person unter achtzehn Jahren definiert.
Dem einzelnen Mitgliedstaat blieb es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.
Deutsches Recht
Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografische[n] Schriften“, das sind pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, strafbar. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. In einer separaten Vorschrift § 184c werden analog dazu auch Verbreitung und Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, unter Strafe gestellt, allerdings ist dabei das Strafmaß generell geringer, der Besitz von nur wirklichkeitsnahen Darstellungen ist nicht strafbar und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie gibt es eine Ausnahme von der Besitzstrafbarkeit für Personen, die als Minderjährige selbst an der Produktion beteiligt waren.
Mit demselben Gesetz wurden auch die Legaldefinition von Kinderpornografie, die sich vorher nur auf Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) bezog, auf die jetzige Form erweitert, sowie weitere Verschärfungen und Erweiterungen des Sexualstrafrechts im Bezug zu Minderjährigen vorgenommen.[31]
Beides wäre jedoch strafbar.