Cindy Koch aus Oberhausen (1997)
19.07.2021 um 20:30NohelaniEl schrieb:Verstehst Du das wirklich nicht ? Es fehlt für so ein Vorgehen jegliche Rechtsgrundlage , damit ist es nicht durchführbar .Du scheinst dich ja mit internationalem Recht, Rechtsgrundlagen, polizeilichem Akt gut auszukennen. Du kannst dir die Passagen ja gerne durchlesen, wenn du möchtest.
„Ein internationaler polizeilicher Austausch biometrischer Daten findet beispielsweise im Rahmen der sogenannten Prüm-Kooperation statt, bei der Fingerabdrücke und DNA-Muster mit den Datenbanken von über 20 europäischen Ländern abgeglichen werden, um Straftaten mit internationalen Bezügen zu erkennen und grenzübergreifend agierende Straftäter zu identifizieren. Dabei wurden im Jahr 2019 mit Hilfe des AFIS fast 2.500 Treffer erzielt, die Abgleiche der DNA-Datenbanken führten 2019 sogar zu ca. 9.200 grenzüberschreitenden Treffern.“
„Die aktuell gültigen Rechtsgrundlagen sind für den ausländerrechtlichen Teil die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der Zweiten Generation (SIS II-VO)67 sowie in Bezug auf die Sicherheitsbehörden der Beschluss 2007/533/JI (SIS-II-B).68 In Art. 1 Abs 2 SIS-II-VO/SIS-II-B wird der Zweck von SIS II denkbar weit definiert als der Informationsaustausch, um ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten. Eine Ausschreibungskategorie sind Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen, wozu Lichtbilder und Fingerabdrücke ausgetauscht werden können (Art. 20 Abs. 2 lit. e, f SIS-II-VO/SIS-II-B). Insofern besteht eine enge Zweckbegrenzung auf die Identitätsbestätigung und (für Fingerabdrücke) die Identitätsfeststellung (Art. 21 Abs. 2, 3 SIS-II-VO, Art. 22 Abs. 2, 3 SIS-II-B). Ein weiterer Zweck besteht in polizeilichen Fahndungsausschreibungen (Art. 20 i.V.m. Art. 26, 32, 34, 36, 38 SIS-II-B: Auslieferungshaft, Vermisste, Durchführung eines Gerichtsverfahrens, Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, verdeckte/gezielte Kontrolle). Einen direkten Zugriff auf die Daten haben Grenzkontrollbehörden, der Zoll, die Polizei, Justizbehörden sowie Stellen, die für die Visumerteilung sowie für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständig sind (Art. 27 SIS-II-VO, Art. 40 SIS-II-B). Auf Daten zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dürfen auch Europol und Eurojust zugreifen (Art. 41, 42 SIS-II-B). Die SIS-II-Daten können in nationalen Dateien gespeichert werden (Art. 32 SIS-III-VO, Art. 47 SIS-II-B).“