Mordfall Jauch
29.03.2013 um 14:41okay
jonasschmidt91 schrieb:und wieder kann ich dir uneingeschränkt recht gebenSo viel Übereinstimmung zwischen Juristen? Das ist ja fast unheimlich :-D
KonradTönz1 schrieb:Wenn es der Staatsanwaltschaft allerdings gelingt nachzuweisen dass er den Mord begangen hat um eine andere Straftat zu vertuschen, dann könnte das Mordmerkmal "niedere Beweggründe" doch aber bejaht werden, oder?Nein, dann wäre das Mordmerkmal "Verdeckungsabsicht" einschlägig.
KonradTönz1 schrieb:Ich halte es aber für gut möglich , dass die Verteidigung versuchen wird Belege für Annäherungsversuche des Opfers vorzubringen, denn ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass das noch mit am ehesten geeignet wäre die Version der Staatsanwaltschaft anzugreifen. Für die Angehörigen und Freunde des Opfers dürfte das nochmal sehr schmerzhaft werden.Man bekäme mit dieser Version die Verdeckungsabsicht weg. Allerdings bliebe immer noch das Mordmerkmal "Heimtücke".
Der Angeklagte selbst hat auch vor Gericht bestätigt, dass er in einem Moment zugeschlagen hat, in dem sein Opfer nicht mit einem Angriff rechnen konnte. Das ist Heimtücke. Und ich bezweifle, dass der zitierte Fall mit unserem vergleichbar ist.Er hat ihr hinterrücks den Schädel eingeschlagen. Damit ist das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, und die Option Totschlag scheidet ausDiese Darstellung ist einfach falsch. Nicht jeder der eine Person von hinten angreift tötet automatisch heimtückisch. vgl BGH 2 StR 218/12 -
jonasschmidt91 schrieb:nieder Beweggründe scheiden hier auf jeden Fall aus. Unterstellen wir dass er sein Opfer getötet hat um die andere straftat zu verdecken. Dann tötete er nicht aus niederen Beggründen sondern um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Das ist kein niederer BeweggrundDogmatisch ist es das sicherlich. Alle Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe sind "niedere Beweggründe". Deswegen spricht die 4. Alternative des 211 von "sonstigen niederen Beweggründen".
jonasschmidt91 schrieb:Das einzig entscheidende wird das psychiatrische Gutachten sein. Unterstellt man die Missbrauchsvariante des Angeklagten als wahr, so dürfte es durchaus Möglich sein zu unterstellenJaein....Du hast sicher recht, dass der Vorsatz auch bezüglich des Mordmerkmals gegeben sein muss. Dogmatisch ist die Frage, ob eine Bewusstseinstörung vorgelegen hat oder nicht, aber eher eine Frage der Schuldzumessung.
dass es eventuell zu einer verbalen Äußerung der Ermordeten gegenüber ihm gekommen ist, er sich in diesem Moment so sehr gekränkt gefühlt haben mag , dass es zu einer kurzfristigen und nach der Tat sofort abklingenden Bewusstseinstörung des Angeklagten gekommen sein dürfte ( was unterstellt man die Variante des angeklagten als wahr ) durch die traumatische Belastung des Missbrauchs relativ schnell gegangen sein dürfte, ist es scheiß egal ob er von vorne oder von hinten zugeschlagen hat , denn dann war es kein Heimtückemord so der Bundesgerichtshof
LivingElvis schrieb: Vor diesem Hintergrund ist meine Formulierung "wird es eng" zu sehen.ja und vor diesem Hintergrund trifft sie deffinitiv zu
ruby71 schrieb:Es kam zur Sprache, er sei transsexuell, und niemand hat widersprochen. Ich hatte den Eindruck, die Verfahrensbeteiligten kennen den Unterschied zwischen einem Transsexuellen und einem Transvestiten nicht. So what, es tat ja im Mordfall wohl auch nichts zur Sache.Ich verstehe überhaupt nicht, warum so etwas zur Sprache kommen sollte wenn es nichts mit der Tat zu tun hat - das kann dem Angeklagten das Leben hinter Gittern erheblich erschweren. Kann es sein dass evtl. auch ein Zwangsouting durch das Opfer als Tatmotiv im Raume steht, dass also die sexuelle Orientierung eben doch eine Rolle spielt in dem Fall?