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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

20.835 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2011, Köln ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:08
meine güte hier wird getan als hätte die nachbarin die bullen gerufen weil HS falsch parkt ... .

schönes wochende ;-) !


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:10
Für alle die es interessiert, die Entscheidung des Großen Senats des BGH zur sog. Hörfalle, also was die Nachbarin gemacht hat. Danach ist es grundsätzlich zulässig. Habe nur die Leitsätze eingestellt, da die gesamte Entscheidung zu lang ist. Wen es weiter interessiert, googelt nach BGHSt 42, 139

Die Entscheidung ist allerdings nach wie vor umstritten.

BGH GSSt 1/96 - Beschluß vom 13. Mai 1996

BGHSt 42, 139; "Hörfalle"; Einschaltung von Privatpersonen in der Strafverfolgung (Beweisverwertungsverbot bzgl. des Inhalts eines Telefongesprächs, das eine Privatperson mit dem Verdächtigen auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde geführt hat; "nemo-tenetur"-Grundsatz; Selbstbelastungsfreiheit; faires Verfahren; Zurechnung von Privatpersonen zum Staat; Vernehmung; funktionaler Vernehmungsbegriff; Begriff der Täuschung; Offenheit des Strafverfahrens; Schweigerecht; Grundsatz des freien Ermittlungsverfahrens); Fernmeldegeheimnis; Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 10 GG; § 136 Abs. 1 StPO; § 136a StPO; § 161 StPO; § 163 StPO; § 163a Abs. 3 S. 2 StPO

Leitsätze

1. Hat eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch geführt, so darf der Inhalt des Gesprächs im Zeugenbeweis jedenfalls dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre. (BGHSt)

2. Zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozeßordnung gehört, daß der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt (BGHSt 40, 211, 213). (Bearbeiter)

3. Der Begriff der Täuschung ist nach allgemeiner Ansicht zu weit gefaßt und muß einschränkend ausgelegt werden. Dabei ist der Bezug zur Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung sowie zu den anderen in der Vorschrift aufgeführten verbotenen Mitteln zu berücksichtigen. (Bearbeiter)

4. Die Ausgestaltung der Vernehmung als eines "offenen" Vorgangs durch die Strafprozeßordnung ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als allgemeines Prinzip zugrundeliegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen im allgemeinen und speziell Befragungen des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht, erfolgen dürften. (Bearbeiter)

5. Die Selbstbelastungsfreiheit wurzelt darin, daß selbst der Tatverdächtige und Straffällige der Gesamtheit stets als selbstverantwortliche, sittliche Persönlichkeit gegenübersteht (BGHSt 5, 332, 334). Gegenstand des Schutzes des nemo-tenetur-Grundsatzes ist die Freiheit von Zwang zur Aussage oder zur Mitwirkung am Strafverfahren. Die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. (Bearbeiter)

6. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG wird durch den Herrschaftsbereich des Betreibers des Fernmeldenetzes umgrenzt. Erfaßt sind Nachrichten während des technischen Übermittlungsvorgangs; der Grundrechtsschutz endet am Endgerät des Fernsprechteilnehmers. Das Mithören eines Gesprächs über einen Zweithörer beruht hingegen nicht auf einem Eingriff in den vom Netzbetreiber zu gewährleistenden und zu verantwortenden Übermittlungsvorgang. (Bearbeiter)

7. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die Hörfalle nicht verletzt. (Bearbeiter)


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:10
Also um nochmal auf die von @Verbum_peto erwähnten Notizbücher zurückzukommen: ich bin da etwas irritiert. Egal wo die jetzt lagerten oder auch nicht lagerten: wieso mache ich mir einerseits akribisch Notizen (was ja darauf schließen lässt, dass ich denke es geht um etwas Wichtiges und ich könnte Details vergessen) und andererseits nehme ich diese dann gar nicht mit?
Ich verstehe dir Rolle der Notizbücher einfach nicht. Denn Papier ist ja geduldig. Wird ihre Aussage glaubwürdiger oder analog weniger glaubwürdig wenn die Notizbücher ihre Aussagen be- oder widerlegen? Das ist jetzt eine reine Verständnisfrage von mir. Ich sage nicht, dass ich die Glaubwürdigkeit in Frage stelle oder nicht.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:11
@sensibella

Wie konnte sie das 2. Notizbuch zum Gericht mitnehmen, wenn dieses bei der Kripo ist?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:12
yep, und sichergestelltes Beweismittel ist.

Kommt mal von der Zeugin runter


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25.01.2013 um 16:13
@Philipp54

Ein sichergestelltes Beweismittel gehört nach Abschluss der Ermittlungen in die Gerichtsakte und nicht in den Aktenschrank der Kripo.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:15
@Verbum_peto ja was fragst du mich das? Da scheint bei euch so manches möglich zu sein ;)

Im Ernst: ich verstehe auch die Polizeieskorte nicht und kann sie mir nur so erklären, wie du vorhin angedeutet hast. Vielleicht hat man ihr bei der Gelegenheit ihr Notizbuch auch feierlich überreicht?!


Keine Frage, dass der Nachbarin nicht wohl ist. Und unabhängig davon wie jeder EInzelne die Verkabelung für sich wertet: mir wäre auch nicht wohl wenn ich gegen ehemalige Freunde allein nur so belastendes ausgesagt hätte. Daher verstehe ich, dass sie sich in BS' Nähe unwohl fühlt. Rein objektiv sollte ihr aber klar sein, dass das der letzte Mensch ist, von dem eine reale Bedrohung ausgeht.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:15
..und erst recht nicht in dem Koffer im persönlichen Mitbringsel der Zeugin....und da war es auch nicht.
Sie ist - da bleibe ich dabei - in einer unverschuldet blöden Situation.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:17
@Verbum_peto


Gibt es über Beweismittel nicht ein Verzeichnis?

Das hätte doch schon früher auffallen müssen. Fehler können doch immer mal passieren.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:20
@sensibella


Ich fände es nicht verwerflich, wenn sie sich vor dem Gerichtstermin nochmals ihre Notizen ansieht. Manches verschwimmt mit der Zeit oder geht ganz verloren.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:23
War nicht die Rede davon, dass HS ihr geraten hat ein Buch zu führen? Warum gab sie ihr diesen Rat? Welchen Sinn soll das machen?
Und wenn dem Schwenn das so wichtig ist, dann komme ich ins grübeln, ob die HS da nicht vielleicht selbst drin rumgekritzelt hat und deshalb das Buch so wichtig ist.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:25
Berühmte Persönlichkeiten haben ja öffter einen Biographen. Vielleicht ging es in diese Richtung?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:26
@Katinka1971 ich habe nicht von Verwerflichkeit gesprochen. Ich verstehe nur die Wichtigkeit und Bedeutung der Bücher nicht. Wenn sie vertrauenswürdig ist reicht ihre Aussage. Würde man (Verteidigung) Lügen unterstellen, dann werden diese ja nicht durch das Vorhandensein von Aufzeichnungen aus dem Weg geräumt. Denn die der Lügen Beschuldigte hat die Aufzeichnungen ja erstellt.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:31
@Katinka1971

Grundsätzlich hast du Recht.

Die StA fertigt die Anklageschrift und in diese gehört ein sog. Verzeichnis der Beweismittel.

Wenn die StA allerdings nichts von dem Beweismittel weiß bzw man ihr sagt, wir wissen ja, was drin steht, da haben wir e der Zeugin wiedeer gegeben oder wenn es vergessen wird (honni soit qui mal y pense), dann taucht dieses Notizbuch nicht in diesem Verzeichnies auf.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:33
@Verbum_peto und welchen Wert hat dann dieses Buch noch als Beweismittel?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:33
Ich verstehe auch nicht was das soll? Ich habe zweimal als Zeugin bei Gericht ausgesagt und hab mir im Vorfeld auch alles aufgeschrieben!
Einmal es ging um Einbruch und ich hab die Polizei gerufen und mußte dann die Verdächtigen indentifizieren und hab mir dafür noch in der Nacht Aufzeichnungen gemacht ,damit ich nichts vergesse und die hat die Kripo auch gesehen , ich hb die auch zum Gericht mit gebracht und da gab es überhaupt keine Probleme!
Zum anderen Mal hab ich eine Unfallflucht in der Nacht vom Fenster ausgesehen! Ich hab mir das Kennzeichen sofort aufgeschrieben und auch die Person die das Auto fuhr! Mein Mann hat sich den Beifahrer eingeprägt , das hatten wir so vereinbart damit jeder von uns beiden konkret was zu den Personen sagen konnte!
Da die Verhandlung aber erst monate später war , haben wir auch in die Aufzeichnungen gesehn um nicht falsches auszusagen!! Wo ist das Problem ich versteh es nicht? Die Bücher gehören doch beide der Zeugin und wenn sie sich nach der Tat da Aufzeichnungen gemacht hat , ist das doch gut! Warum sollte die Polizei diese als Beweismittel sicherstellen??? Es sei denn die Zeugin hat eins der Bücher abgegeben? Kann mir das einer erklären?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:34
Wenn es ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wird, dann ist es ein ganz normales Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:36
@quaerere1 willkommen im Club. Ich verstehe diesen Wirbel auch nicht. Entweder ist sie glaubwürdig und kann sich dann auch gern ihrer Notizen bedienen oder sie ist es nicht. Und wenn sie es nicht ist, dann sind auch Notizen von ihr wertlos. Aber vielleicht verkenne ich gerade die Lage.

Wobei es natürlich schon interessant wäre zu wissen, ob diese Bücher im Nachhinein noch ergänzt werden konnten.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:40
@sensibella



Ich vermute mal, dass es um das geht, was in deinem letzten Satz steht. Hätte das Buch vorgelegen, könnte man nichts unterstellen.


Aber vielleicht hofft der Anwalt auch nur, dass das was im Buch steht milder ust, als das letztlich vorgetragene? Oder er hofft auf Widersprüche.



Ich denke mal, wir werden nächste Woche mehr dazu erfahren.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

25.01.2013 um 16:41
@Quaerere

Der wesentliche Unterschied ist doch, dass du deine Aufzeichnungen mitgebracht hast zum Gericht und mit offenen Karten gespielt hast.

Es ist ja nicht schlimm, dass du dir Aufzeichnungen gemacht hast. Diese waren aber bei dir und nicht bei der Kripo.

Es ist zumindest verwunderlich, wenn ein Notizbuch, das der Zeugin gehört, bei der Kripo liegt, obwohl die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Bei der Bewertung einer Zeugenaussage im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussage kommt es zB auf die sog. Konstanz der Aussage an.

Wie wurde das sog Kerngeschehen berichtet, wie zB das Randgeschehen.

Wurden immer dieselben Umstände berichtet oder gibt es auffällige Abweichungen. Wenn ja, wie sind diese zu erklären.

Wenn zB erst in einer Hauptverhandlung neue Details auftauchen in einer Aussage, so ist der Grund dafür zu erruieren, da eine Zeugenaussage, wenn sie schon bei der Polizei gemacht wird, jünger am Tatgeschehen dran ist als in der zeitlich nachfolgenden Hauptverhandlung. Da man sich, jespäter eine Aussage gemacht wird, immer schlechter erinnert, liegt dann die Frage auf der Hand, aus welchen Gründen die Details erst jetzt und nicht schon viel früher genannt worden sind.

Und wenn in dem Notizbuch nichts von dem drin steht, was die Zeugin gesagt hat, dann müssen bei einem Verteidiger die Alarmglocken läuten.

Es geht also um die Beurteilung der Zeugenaussage, weil es auf diese sehr ankommt.


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