Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
16.01.2013 um 19:30Armleuchter: Hier ist es ausführlicher.
http://www.dr-frank.de/StPO/StPO-014.htm
Zitat: Ebenso hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts entschieden: Nur mit Vorsicht dürfen Lügen eines Angeklagten als Beweisanzeichen für seine strafrechtliche Schuld verwertet werden. Denn auch ein Unschuldiger könne vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen. In der Entscheidung heißt es dann wörtlich: "Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, dann setzt dies voraus, dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl denkbar - nach den Umständen so fern liegt, dass sie ausscheidet."
Zitat: Ebenso hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts entschieden: Nur mit Vorsicht dürfen Lügen eines Angeklagten als Beweisanzeichen für seine strafrechtliche Schuld verwertet werden. Denn auch ein Unschuldiger könne vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen. In der Entscheidung heißt es dann wörtlich: "Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, dann setzt dies voraus, dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl denkbar - nach den Umständen so fern liegt, dass sie ausscheidet."