@Verbum_petoob mitwisser oder -täter wäre ja erstmal egal. nur ob ein dritter in irgendeiner weise tatbeteiligt war, das wäre sehr interssant, weil wir doch hier schon vergebens gegrübelt hatten, inwiefern er dann nutznießer sein konnte und von welcher seite (vewandter der b.s.-seite oder der hs.-seite) er sein könnte. denn einen nicht-verwandten hatten wir ja nahezu (von der logik her) ausgeschlossen.
und jetzt als nichtjuristin gedacht: könnte es nicht einen "banalen" grund für die alleinanklage der hs. geben? zbsp. man hat nur eine gewissen anzahl an indizien gegen sie und noch weniger gegen bs. und nun hofft man möglicherweise, dass der prozess mehr beweise od. zeugenaussagen etc. gegen hs. erbringt und man dann auf dieser grundlage auch noch besser gegen b.s. ermitteln kann, anstatt ihn gleich mit anzuklagen und dann platzt vielleicht die gesamte anklage. wenn der prozess ergibt, dass die indizien gg hs. nicht ausreichen zur verurteilung, dann wird man eben gegen b.s. gar nicht erst ein erfolgsaussichtsloses verfahren anstreben. insofern hätte man durch eine konsekutive anklage - erst von hs. und dann erst von bs. verschiedentliche vorteile.