damesic00 schrieb:Der Täter ist mit einem eigenen Auto zum Tatort gefahren und vom Tatort hat er das Opferauto mitgenommen.Also muss der Mittäter entweder das Opferauto oder Täterauto weggefahren haben;nämlich der Täter kann schlecht zwei Autos weggefahren haben.
ja. Möglicherweise hat die 2. Person im Auto gewartet.
Ob man ihn Helfer oder Mitwisser nennen muss, ist die zu entscheidende Frage.
Ich denke, wenn er ihn zum Tatort gefahren, dort auf ihn gewartet, ihm vom Tatort weg verholfen hat, war er mehr als nur ein Mitwisser. Er war Helfer/Unterstützer/Komplize
Man kann sich ja mal kurz eine andere Situation vorstellen: Ein Banküberfall.
Zwei Täter überfallen eine Bank, stopfen sich die Taschen voll, während ihr Komplize draußen im Fluchtauto wartet.
Wenn das Trio geschnappt wird, stehen drei Täter vor Gericht. Die drei werden als Bande gesehen.
Vor Gericht wird geklärt, wie stark sich jeder Einzelne schuldig gemacht hat.
Der Banküberfall wird in seine juristisch relevanten Einzelteile zerlegt.
Der Haken bei diesem Vergleich: Jeder der drei Bankräuber bekommt einen Teil der Beute ab. Darum ist hier keine Frage, ob der im Auto nur gefällig sein wollte.
Der Mitwisser/Komplize wird er gewusst haben, was der Täter vorhat. Der wird ihm ja nicht erzählt haben, er müsse kurz austreten.
Waffen wurde mitgenommen- und mit Sicherheit wurde über das was geschehen würde gesprochen. (Das ist eine Annahme)
Vielleicht hatte die Person im Auto auch die Aufgabe aufzupassen, ob sich jemand nähert.
Ein Signal durch die Autohupe - war vereinbart - könnte ich mir denken.