@LivingElvis Gutachterlich macht es von daher einen großen Unterschied:
Wie ich schon mal ansprach, erfolgt die Glaubhaftigkeitsbeurteilung in ZWEI Schritten:
(1) Analyse der Aussage nach objektivierten Kriterien (u.a. Untersuchung in Hinblick auf Realkennzeichen)
(2) Überprüfung der Aussageentstehung (suggestive Prozesse, Vernehmungsakt und Abgleich zum Ergebnis der Analyse zu (1))
Kommt man also bei (1) zum Ergebnis, dass sich mehr Hinweise auf eine erlebnisbasierte Darstellung ergeben, als auf Fabulation, muss überprüft werden, ob diese erlebnisbasierten Schilderungen auch durch Effekte entstanden sein könnten, die auch einen SCHEINBAREN Erlebnisbezug ermöglichen. (Und das gründet sich auf neurologische und psychologische Aspekte der Info-Verarbeitung, nämlich suggerierte Inhalte und Falscherinnerungen).
Ergeben sich bei (2) keinerlei Hinweise und bei (1) vielleicht 4 Kritische Kennzeichen gegenüber 30 Realkennzeichen, dann lautet das Befundungsergebnis (lediglich) z.B. "Die Aussage ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als glaubhaft einzuschätzen" oder "ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert". Auf eine zusätzliche Erläuterung von (2) wird dabei i.d.R. verzichtet.
So in etwa lautete auch Kröbers Ergebnis, woran man gut ablesen kann, dass sich bei (2) für ihn keine Hinweise ergaben (konnte ja auch nicht, da ihm entsprechende Akten nicht zur Verfügung standen).
Im jetzigen Ergebnis folgt seine Befundung (in Anlehnung an die im Vid getätigten Anmerkungen des Journalisten) ebenfalls diesen beiden o. skizzierten Schritten:
Zu (1) die Aussage, so, wie sie getätigt wurde, ist [hinsichtlich der Realkennzeichen] als glaubhaft einzuschätzen, allerdings (2) besteht die Möglichkeit, dass die Aussage auch erdacht gewesen sein könnte.
Will heißen: Dieser kleine nette Zusatz zeigt, dass sich bei Überprüfung zu (2) Hinweise auf ein anderweitiges Zustandekommen der Aussage ergaben.
Ist auch logisch, denn nun lagen ihm die entsprechenden Unterlagen vor.